Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 5 · p. Seite 367

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 5
Article
Jüdisch-hellenistische Gerichtshöfe in Alexandrien?
Date
1930-01-01
Page
Seite 367 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2829132-2829967-2829973-2836379--50026-2836459
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

367 von ihm herangezogenen Falle Jesu, die Hinrichtung nach ihrer Weise, nicht nach der der Provinzialen, ausführen ließen. Daher sucht er die Schwierigkeit durch die Annahme zu lösen, daß Philon — Lynchjustiz beschreibt. Nun ist erstlich leicht zu zeigen, daß es eine solche in dem von G. vorausgesetzten Umfang nicht gegeben haben kann; die Römer, die den Provinzialen die ordnungsmäßige Blutgerichtsbarkeit nahmen, würden eine an ihre Stelle getretene Feme als regelmäßige Einrichtung bestimmt nicht geduldet haben1. Aber ganz abgesehen davon läßt Philon gar keinen Zweifel darüber, daß er nicht Volksjustiz, sondern ordnungsmäßig verhängte Gerichtsstrafen beschreibt. Zwar erklärt G. S. 253, die Tötung des Herrn, der seinen Sklaven erschlagen hat, erfolge without reference to any tribunal; in Wahrheit sagt aber Philon ebd. III 141 elc dtxaaTr/ptov ä7cqz$£tc k%£x:aal}7](jeza1. Das Schlagen der Eltern wird nach jüdischem Gesetz durch die Steinigung, nach anderen Gesetzgebungen durch Abschlagen der Hände geahndet: II 243 ff.; wie zweifellos die letztere Strafe, wird auch die erstere offenbar durch das Gericht verhängt. Für Meineid kennt Philon II 28 Bestrafung durch öffentliehe Geißelung und durch den Tod; er selbst entscheidet sich § 252 für die letztere; ebensowenig wie die Geißelstrafe ist die Todesstrafe durch Lynchjustiz zu vollziehen. Ob sich vollends die Steinigung der Prostituierten gemäß III 51 in Alexandrien hätte durchführen lassen, muß selbst G. 88 bezweifeln; die Behörde hätte ein Todesurteil wegen unsittlichen Lebenswandels natürlich nicht bestätigt; und zu welchen Folgen es geführt hätte, wenn man ein Matrosenliebchen im Hafen von Alexandrien öffentlich hätte steinigen wollen, läßt sich wohl ausmalen. 0 Entsprechendes gilt von der Bestrafung körperlicher Verletzung durch Talion. G. S. 139 meint: Philo does not literally *Jemand a tooth for a tooth, for he was quite aware that in its primitive form the law was impossible; but he does think that a penalty in property schould if possible be assigned for a property damage, and a corporeal penalty of some kind for physical injury. In der Tat drückt sich Philon an der Hauptstelle über die Talion, SpL. III 181 f., aus Gründen, die hier nicht zu erläutern sind, etwas gewunden aus. Aber seine gelegentliche Aeußerung III 195, daß jemand, der einem Freien ein Auge ausgeschlagen, ״dasselbe erleiden solle“ {rä aözä avTazaoyßxo)), lassen keinem Zweifel Raum. Glaubt G., daß die Römer eine Blendung von Gerichtswegen geduldet hätten? Schon diese Feststellungen zeigen, daß Philon sich nicht die Dar- Stellung des geltenden Rechtes zur Aufgabe stellt, sondern eine Rechtstheorie beschreibt. Und dazu stimmt der durchaus wirklichkeitsfremde Charakter mancher seiner Angaben. Während das nachbiblische jüdische2 und ebenso das ptolemäisch - römische 1 Näheres demnächst a. a. O. § 6, namentlich über Vita Mos. II 214. 2 Der rabbinische Grundsatz, Uebertretungen, deren Strafe die Thora nicht vors’chreibt, in der Regel durch Geißelung zu ahnden, stand nicht nur auf dem Papier; das beweist das Beispiel des Apostels Paulus, an dem die Strafe fünfmal vollzogen wurde: II Kor 1124. Uebrigens erwähnt Philon selbst, wie wir (Mitte der Seite) sahen, die Meinung, daß auf Meineid Geißelstrafe

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.