Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Jüdisch-hellenistische Gerichtshöfe in Alexandrien?
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 366 (sequence 4)
- Language
- German
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366 ausführlich, erst in wörtlichem, dann in allegorischem Sinne. Wenn G. aus dieser Ausführlichkeit folgert, daß dies Gesetz Philon Verlegenheit gemacht hat, ist er sicherlich im ־Recht. Nun aber meint er überdies S. 132, das Gesetz müsse in Alexandrien buchstäblich angewandt worden sein; sonst hätte sich Philon aus der Verlegenheit sehr einfach helfen können, indem er es abänderte oder — unter den Tisch fallen ließ. Aber dieser Schluß von dem Umfang der apologetischen Behandlung auf die praktische Geltung des Gesetzes ist nicht stichhaltig. Philon bespricht § 120—136 das Gesetz über die, wie er angibt, von Leviten bewohnten Zufluchtsstädte, die zu seiner Zeit sicher nicht bestanden haben (T. Sota 48a). Vollends I 324—345 handelt er über das Verbot für Verschnittene, Söhne von Dirnen, AmmonHer und Moabiter, ,,in die Versammlungen des Herrn (d. h. nach Philon in Gemeindeversammlungen) zu kommen״, und zwar, wie an der ersterwähnten Stelle III 169 ff., erst in wörtlicher, dann in allegorischer Auslegung. Soll auch hier das Auftreten zahlreicher Ammoniter und Moabiter in jüdischen Beratungen der Grund gewesen sein? In Wahrheit fragt weder der Angriff noch die Verteidigung eines religiösen Gesetzbuchs nach Aktualität: das zeigt schon die Bedeutung, die in der heutigen Auseinandersetzung über das Judentum den Opfergesetzen einerseits, den JBodengesetzen andererseits zukommt. Nach Ex 22a wird ein Dieb, der seine Geldbuße nicht zahlen kann, als Sklave verkauft. Zu seinem Trost bemerkt Philon ebd. IV 4, daß er mit dem 7. Jahre die Freiheit wieder gewinnt. Da diese Be- Stimmung nur für jüdische Sklaven jüdischer Herren gilt, so schließt G. 151 f., daß der Gerichtshof, den Philon im Auge hat, nur Streitigkeiten zwischen Juden zu entscheiden hätte. Der Schluß ist natürlich unbegründet; Philon .folgt nur der Bibel. Uebrigens nimmt er IV 19 keinen Anstand, Rechtsbeziehungen zwischen Juden und Nichtjuden zu erwähnen, sogar solche, die die Bibel nicht erwähnt. — Stichhaltige Beweise f ü r die Benutzung jüdischer Gerichtsentseheidungen durch Philon vermag also G. nicht beizubringen. Wohl aber sieht er selbst, wenigstens zum Teil, die Bedenken, die g e. g e n diese Annahme sprechen. Philon redet häufig von Todesstrafe; seine Angaben erwecken unzweifelhaft den Eindruck, daß der jüdische Gerichtshof berechtigt ist, diese Strafe zu verhängen und ausführen zu lassen. Dann aber können diese Angaben nicht aus der Praxis stammen, da ein nichtstaatlicher Gerichtshof im römischen Reich, wie natürlich auch G. 19 zugibt, das ius necis unmöglich besessen haben kann. Diesem Einwand, der übrigens auch zur Widerlegung der Ritterschen; Ansicht nahezu ausreicht, sucht G. zunächst durch die Auskunft zu begegnen, in manchen Fällen könne die römische Behörde ein jüdisches Gerichtsurteil bestätigt haben; er teilt z. B. die Meinung, daß dies im Falle Jesu geschehen sei. Aber ganz abgesehen davon, daß Philon in keinem der zahlreichen Fälle, in welchen er die Todesstrafe erwähnt, von dieser behördlichen Bestätigung redet, ist diese Auskunft in allen denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen Philon die Hinrichtungsform benennt; es handelt sich nämlich um Steinigung; selbstverständlich erkennt auch G. an, daß die Römer, wie in dem