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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 5 · p. Seite 365

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 5
Article
Jüdisch-hellenistische Gerichtshöfe in Alexandrien?
Date
1930-01-01
Page
Seite 365 (sequence 3)
Language
German
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365 zeit den Wehrlosen hätte töten können; übrigens wird auch wohl niemand sich selbst durch Tötung seines Sklaven schädigen wollen. Diese Stelle nennt G. 124 eine der interessantesten in Phiions Gesetzesdarstellung. So gewiß er Ex 2120 f. umschreibt, so kann doch nach G. diese Bibelstelle nicht seine Quelle sein; denn 1. läßt der Ausdruck der LXX nais (= עבד) nicht erkennen, daß es sich um einen Sklaven handelt; 2. aus dtx7] ixdix7]ttrjTa> (= נקם ינקם) ist nicht zu ersehen, daß Todesstrafe gemeint ist; 3. die Thora redet nicht von der ausschlaggebenden Prüfung der Mord a b s i c h t. Daher müsse Philon aus alexandrinischer Gerichtspraxis schöpfen. Aber 1. die Bedeutung von nous in unserem Kapitel ergab sich schon aus Vers 2, wo es in Gegensatz zu kAzottspos steht. 2. Wenn Philon die ,,Buße“ der Bibel als Todesstrafe auffaßt, so ist das bei ihm noch begreiflicher als bei den Rabbinen, die es bekanntlich gleichfalls tun; denn er folgt, wie auch G. anerkennt, hinsichtlich der Behandlung der Sklaven der stoischen Ethik, die von einem grundsätzlichen Unterschied zwischen Sklaven und Freien nichts wissen will, muß also in der Regel die Tötung des Unfreien ebenso behandelt wissen wie die des Freien. 3. Allerdings ist es richtig, daß nach dem Buchstaben der Bibel die Entscheidung des Gerichts nicht von der Prüfung der Absicht des Täters abhängt, sondern davon, ob der Sklave ,,einen oder zwei Tage weiter lebt“. Aber wenn Philon sich mit der mechanischen Wiedergabe der Vorschrift, nicht begnügt, sondern nach dem Grunde für die Befreiung des Herrn im Falle des Weiterlebens des Sklaven fragt und diesen Grund darin findet, daß dies Weiterleben gegen die Mordabsicht des Herrn spricht, so verfährt er nicht anders wie III 77 mit der biblischen Bestimmung, daß das in der Einsamkeit mit einem Manne betroffene Mädchen straffrei, das in der Stadt betroffene strafbar ist: auch hier richtet er sich (diesmal wieder mit der Halacha übereinstimmend) nach dem Grunde und spricht ohne Unterschied des Tatortes die Vergewaltigte frei, die Willige schuldig, wiewohl das die Thora nicht unzweideutig ausspricht; auch dort ist ihm also nicht das objektive äußere Merkmal maßgebend, sondern die Gesinnung, auf die es schließen läßt. Wie dort die Ortsangabe, so ist ihm liier die Zeitbestimmung nur Anhalt für die Gesinnung: wie im allgemeinen angenommen werden darf, daß die in der Einsamkeit Angegriffene sich nicht wehren konnte, so entlastet das Weiterleben des Sklaven den Herrn, der sich nach Philon darauf berufen kann, daß er inzwischen den Wehrlosen hätte töten können, wenn er Mordabsicht gehabt hätte״ Diese Umdeutung des Sklavengesetzes lag für Philon um so näher, da sie es ihm ermöglicht, auch den Satz der Thora ,,(der Sklave) ist sein Besitz“ human zu fassen: der Sklave soll damit nicht etwa als Sache bezeichnet werden, sondern die Erinnerung daran, daß seine Tötung eine Vermögensschädigung des Herrn bedeutet, spricht gegen dessen Mordabsicht. Phiions Deutung dieses Gesetzes ist also aus seinen methodischen Grundsätzen und seinem apologetischen Interesse voll verständlich. Das Gesetz der Thora über die Bestrafung der Frau, die sich in den Streit ihres Mannes mit einem Fremden durch einen unzüchtigen Griff eingemischt hat, bespricht Philon ebd. III 169 ff. sehr

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