Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Jüdisch-hellenistische Gerichtshöfe in Alexandrien?
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 364 (sequence 2)
- Language
- German
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kastilischen Landrechts verhängt1. Wenn daher auch G. nicht unmittelbar aus jüdischen Quellen zu schöpfen weiß, verdient seine Ansicht doch ernste Prüfung durch die Wissenschaft des Judentums. Ich zähle im folgenden die Angaben Phiions, auf die sich G. beruft, vollständig auf, um dem ipitforschenden Leser ein Urteil zu ermöglichen. Die biblische Grundlage brauche ich durchweg nur kurz anzudeuten; auf die Behandlung der gleichen Gesetze in den Apokryphen und im talmudischen Schrifttum gehe ich hier absichtlich nicht ein; ich komme in meinem Buche ,,Phiions griechische und jüdische Bildung‘c auf sie zurück. Nach Deut 24x ff. darf eine geschiedene Frau, nachdem sie einen andern geheiratet hatte, nicht zu ihrem früheren Gatten zurück־־ kehren. Auf die Uebertretung dieses Verbots setzt Philon SpL.2 III 31 Todesstrafe, während nach der Bibel (und nach den Rabbinen) nur die Ehe ungültig ist. ״Apparently, local Jewish feeling regarded this act with such abhorrence that its perpetrator, if not lynched, was likely to be condemned to death in the local court“ (G. 86). In Wahrheit erklärt sich die Strafe ausreichend aus Phiions Voraussetzung, daß sich die Frau durch das zeitweise Zusammenleben mit ihrem Liebhaber, trotz dessen formaler Bemäntelung durch den Scheidebrief, des Ehebruchs, der Mann der Kuppelei schuldig gemacht hat; diese Voraussetzung aber findet in der Bibel, nach welcher sich die Frau durch die zweite Ehe ,,befleckt hat“ (juav$7)va1 V. 4), ihre hinreichende Begründung. Während die Bibel nur die Vergehen der Deflorierung und des Ehebruchs erwähnt, bespricht Philon SpL. III 64 auch die Vergewaltigung einer Witwe oder Geschiedenen. ״Philo’s law seems to be an independent tradition which was evolved in the Alexandrine Jewish courts“ (G. 90). In Wirklichkeit ist es ohnedies durchaus verständlich, daß Philon diesen Fall nicht übergeht, da er sicher in der Diskussion der hellenistischen Rednerschulen3 über juristische Gegenstände eine gewisse Rolle spielte; Scheidungen konnten im ägyptischen Recht auf Antrag jedes der beiden Ehegatten erfolgen4; die große wirtschaftliche Selbständigkeit der Frau5 mag Bedenken gegen das Alleinstehen verringert haben; andererseits entbehrt die ehemalige Ehefrau des männlichen Schutzes, den die Jungfrau wie die Ehegattin finden, und konnte daher leichter Angriffen ausgesetzt sein. Nach SpL. III 140 ff. wird ein Herr, der den Tod ־seines Sklaven absichtlich herbeigeführt hat, mit dem Tode bestraft; erklärt er, daß er den Sklaven nur habe züchtigen wollen, so hat das Gericht diese Entschuldigung zu prüfen; wenn der Geschlagene noch 1—2 Tage lebt, so soll der Herr nicht des Todes schuldig sein, da er sich zu seiner Verteidigung darauf berufen kann, daß er ja in der Zwischen- 1 Frei mann,'״ Jahrbuch der Jüd.-liter. Gesellschaft XII 258. 2 SpL. =|De specialibus legibus (deutsch im II. Bande der Uebersetzung). 3 Die Bedeutung der Rednerschule für Phiions Bildung denke ich an anderer Stelle klarzulegen. 4 Es genügt der Hinweis auf Mitteis-Wilcken, Grundzüge der Papyruskünde II 216 f., zumal bekanntlich auch nach den Assuanpapyri C 8, G 22 ff. die Erklärung der Frau, daß sie ihren Mann hasse, zur Trennung der Ehe ausreicht. Näheres. § 1 G meiner erwähnten Arbeit. 5 Schubart, Aegypten von Alexander bis Mohammed 164 ff.