Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 16)
- Language
- German
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212 an das Guberniüm stellen: In ־unserer Gemeinde sind gelernte Glaser, welche die Glaserarbeit seit unerdenklichen Jahren sowohl in Ostra als auch in den umliegenden Ortschaften bei Juden und Christen auf das Beste besorgt haben. Gegen diese Arbeit hat niemand Beschwerde geführt, geschweige denn, daß sie behindert worden wäre. Aber auf Anzeige des christlichen Glasers hin wurde vom kgl. Kreisamt in Hradisch gegen die zwei Judenglaser Löbl Simon und Abraham verfügt, daß ihnen die Glaserarbeit nicht nur in den umliegenden Orten, sondern auch in Ostra selbst verboten ist. Die Gemeinde erhebt dagegen Einspruch, gibt an, daß die jüdischen Glaser, wenn sie nicht bei den Christen arbeiten dürften, ihre Kontribution nicht zahlen könnten und verweist auf den Erlaß der hohen Landesstelle in Angelegenheit der Eibenschitzer Glaser mit der Bitte, man möge die Ostraer Judenglaser gleich den Eibenschitzer Judenglasem schützen. Das Gesuch geht an den Hradischer Hauptmann zur Aeußerung. Dieser berichtet im Juni 1771, daß von den beiden Ostrauer Glasern nur Löbl Simon geprüft und als Handwerkskundig anerkannt worden ist; er bringt ein Zeugnis bei, welches lautet, ,,Daß Vorzeiger dieses Löbl Simon, als ein jüdischer Glaser in Ostrau, nach allerhöchster Ausmessung d. Dto. 20. 2.1753, unter heutigem Dato zur Bezeugung seiner Professionsfähigkeit ein in einem Bauernfenster-Flügel bestehendes Probestück, in Gegenwart zweier christlicher bürgerlicher Glasermeister, namens Johann Hanel und Wenzel Jelinek verfertiget und zur erforderlichen Beurteilung vorgelegt habe. Dieses auch von gedachten Meistern untadelhaft und zum Gebrauch des Publici tauglich befunden worden. Solches wird hiermit unter nachgestellter unserer Unterfertigmig und beigedrückten Zunft-Sigil bestätigt. Hradisch, den 25. Juni 1771. Johann Hannel Eltigster (ältester) Zeg Meister, Johan Geork Kotasek Junker Zech Meister/' Der Ostrauer Christenglaser Anton Unger äußert in derselben Sache, daß nach der Handwerksordnung von 1753 selbst autorisirten jüdischen Handwerkern dort, wo auch christliche sind, nur die Arbeit für Juden erlaubt ist. Der Löbl Simon Judenglaser müsse also, solange er den Erlaubnisschein nicht erhalten hat, die Arbeit überhaupt einstellen, nach Erhalt des Scheines aber dürfe er nur bei Juden arbeiten. Die Juden, so sagt Unger, verursachen durch das Hausieren in den Dörfern nur Schaden, sie deponieren die fertigen Arbeiten in den Brauntweinhäusern, gehen ,,ihren sonstigen Zecherei und Wuchereien" unter den Bauersleuten nach, geben ihnen von den in den Branntweinhäusern deponierten Fenstern Nachricht, damit sie diese abholen und die schadhaften dorthin zur Zurichtung bringen. Durch Verheißung billiger Preise locken sie die Leute an, so daß sie mir das Brod auf dem Lande wie im Orte völlig nehmen. Ich kann keinen Gesellen halten, den ich auf Arbeit schicken könnte, und die herrschaftlichen Arbeiten können mir kein erklecklich Auskommen sichern. Durch die jüdischen Pfuscher und Störer wird mir der Professions-Verdienst gänzlich entzogen. Dem Löbl Simon kann nach Erhalt des Erlaubnisscheines bei Juden zu arbeiten erlaubt sein, den übrigen Juden aber ist die Arbeit gemäß dem abweislichen Bescheide seitens des Fürsten vom 11. XII. 1770 völlig