Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 209 (sequence 13)
- Language
- German
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209 zu machen., noch auf dem Markt •feilzuhaben, unter Verlust der Ware, gestattet sein/' 13. Nachdem die Schneider sich auf die vorstehenden Privilegien geeinigt haben und der Vergleich ratificir't ist, wird seine Beachtung zur Verhütung künftiger Ungelegenheiten bei Androhung von Leibesstrafe und Kassierung der jüdischen Schneiderei ausdrücklich anbefohlen. Die letzte ״Stabilisirung" aber soll von den jetzigen und künftigen Hauptleuten geschützt werden. 14. Stirbt ein alter Meister, so rückt der nächste der alten Geseilen auf und hat dafür als Gebühr 150 Fl. an das fürstliche Rentamt zu erlegen. Ist dieser aber nicht gewillt aufzurücken, so soll ein anderer von den neuen Gesellen an seine Stelle treten. Will aber keiner von ihnen Meister werden, so soll derjenige, der an der Reihe ist, sofort kassiert und von der Herrschaft verwiesen werden. 15. Der erste der neun neuen Störergesellen ist berechtigt, gegen Bezahlung von 30 Fl. an die fürstlichen Renten, unter die Altgesellen aufzurücken. Sollte wider alles Erwarten keiner von diesen dies Aufrücken zum Altgesellen erstreben, so soll derjenige, der an der Reihe ist, kassiert werden. 16. Das gleiche gilt von den 12 Störern bezüglich des Aufrückens. Falls einer der Störer abgeht und keiner an seine Stelle treten will, so sollen sämtliche Meister, ferner die alten und neuen Gesellen nebst den verbleibenden Störern einen anderen unter Strafe von 30 Fl. beschaffen, und solange, als daß nicht alle nur einen Ersatzmann stellen können, alljährlich 30 Fl. an die fürstlichen Renten entrichten. Schließlich wird noch bemerkt, daß die Judenschneidermeister, Gesellen und Störer eine Büchse besitzen. Wenn sie einen oder den anderen wegen begangener Excesse oder Nichteinhaltung der in diesen Privilegien festgelegten Punkte bestrafen sollten, so ist die Hälfte des Pönale für die Herrschaft in der Büchse in Ver- Währung zu nehmen, während die andere Hälfte ihren Ausgaben zugute kommt. Die Aufsicht steht nur dem Nikolsburger Hauptmann zu, und es ist dem Judenrichter bei Verlust seines Amtes verboten, sich in die Angelegenheit der Judenschneider zu mengen. Das in der Büchse gesammelte Geld ist halbjährlich an den fürstliehen Rentmeister abzuführen. Zur Beachtung dieses im Amtslokale des Hauptmanns unter den Schneidern freiwillig betroffenen Vergleiches haben sich sämtliche Schneider bei Verlust des Gewerbes verpflichtet; sie wollen allen Punkten und vorgeschriebenen Strafen festhalten, was sie mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel beglaubigen. Der Vertrag wurde durch das beigedrückte fürstliche Siegel und eigenhändige Unterschrift ratificirt. Schloß Nikolsburg, den 21. August 1709. Walter Fürst von Dietrichstein. Doch nicht nur in Nikolsburg, wo eine größere Anzahl von Judenschneidern das Handwerk ausübte, gibt es Streit, auch in Hotzenplotz, wo nur ein Judenschneider lebt, entstehen Händel, und die Judengemeinde Hotzenplotz wendet sich im September 1763 an das Gnbernium mit folgender Beschwerde1: Der mährischen Judenschaft ist die Berechtigung eingetäumt, im Lande besonders 1 J. 79 M. L. A., s. König, Judengem. S. 610. Monatsschrift, 74. Jahrgang, 14