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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 3 · p. Seite 207

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 3
Article
Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
Date
1930-01-01
Page
Seite 207 (sequence 11)
Language
German
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207 sollen aufxücken1. Für die Ernennung zum Gesellen sind 30 Fl. an die herrschaftliche Rentamtskasse zu erlegen. Für den achten und jüngsten Gesellen sollen Richter2, Bürger und die 23 Personen3 einen anderen unserer Untertanen, der ein erfahrener guter Geselle und dazu tauglich, aber auch den Meistern, christlichen und jüdischen, genehm ist, vorstellen“ (in Vorschlag zu bringen). 9. Der Lohn eines gewesenen oder jetzigen Meisters, der qualificirt, d. h. des Handwerks kundig und Dietrichstein’scher Untertan ist, soll bei Abgang eines Gesellen als solcher in erster Reihe bedacht und promovirt werden. ,,Es darf sich niemand unterstehen, seine Meisterstelle einem anderen außer der Ordnung zu verkaufen, es muß immer nur durch Succession der beständige Lauf gelassen werden.“ 10. Bei Verleihung einer Kriegsmontierung dürfen die Juden- Schneider ihre Besorgung nicht allein an sich ziehen, sondern müssen an die christlichen Meister mindestens die Hälfte der Lieferung abgeben, weil die Juden solche früher niemals, vielmehr allein die Christen derartige Lieferungen hatten. Sollte aber ein Durchreisender ein fertiges Kleid anschaffen wollen, so sollen die Juden befugt sein, ihn zu beliefern. 11. Die Judenschneider dürfen keine fertigen Kleider in den Christenhäusern oder sonstwo in der Stadt herumtragen, es ist ihnen nur in ihren Gassen, Läden und Häusern erlaubt, Kleider feilzubieten und zu verkaufen. 12. Die ,,Frätterei“4 bei den ,,Judenstörern“ soll wegen Erhaltung ,,einer guten Ordnung“ gänzlich eingestellt werden. Die Arbeiten derer, die bei der allergeringsten Arbeit gefunden werden, sollen nicht allein den existierenden Meistern verfallen sein, sondern die ,,Störer“ sollen auch, wenn sie sich um einen anderen Nahrungszweig bewerben, von der Herrschaft verwiesen werden.. Ein Hauswirt, der einem Störer Unterkunft gewährt und dabei ertappt wird, hat an das Rentamt 20 Taler als Strafe zu entrichten. 13. Wenn einer oder der andere der acht Gesellen seine Werkstatt oder seinen Meister verläßt (,,aussteht“), so darf er nicht wieder angenommen werden; ein anderer Geselle tritt an seine Stelle, er selbst aber wird aus der Herrschaft gewiesen. Dem Hauptmann der Herrschaft Nikolsburg und Pausrain wird anbefohlen, diese Verordnung festzuhalten und die Zuwiderhandelnden empfindlich zu bestrafen, damit in Zukunft jedes Mißverständnis und jede ,,Störerei“ ausgerottet wird. Urkund dessen wurde diese Verordnung gefertigt, mit dem fürstlichen Insiegel versehen. Die Judenschneider, die Christenschneiderzunft, ferner jeder Judenmeister und Geselle ist davon zu verständigen. Nikolsburg, 1. Sep- 1 Nachfolgen. 2 Judenrichter, Vorsteher. 3 In größeren Gemeinden die Anzahl der Ansschußmänner 23, s. Wolf, die alten Statuten der jüd. Gemeinden in Mähren, S. 88. 4 Frätterei, Fretterei, etwas, wobei nur mühseliges Fortkommen möglich, Stümper, Venator, Quäler, Plager, s. Sanders, Wörterbuch der deutschen Sprache, I S. 486; Grimm, Deutsches Wörterbuch, 4. Bd. I. Abt. Sp. 140. — Hier also: die Pfuscherei bei den Stümpern muß aufhören.

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