Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 206 (sequence 10)
- Language
- German
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206 2. Da die sieben Gesellen bei den Meistern für den von diesen ausgesetzten Wochenlohn nicht arbeiten wollen, da sie von diesem Wochenlohn nicht leben können, soll die Zahl der Gesellen auf acht vermehrt werden, so daß je ein Geselle bei einem Meister jedoch nicht mehr um Wochenlohn, sondern zu ,,eigenem Gewinn und Nutzen“ arbeiten darf. 3. Die Namen der Meister und Gesellen sind der Christenzech bekanntzugeben. 4. Die jüdischen Meister sind Perez Gerstel, Aron Lazarus, Aron Isak, Salomon Löwe, Joachim Lazarus, Hirschl Isak, Markus Aron, Gaschl Gerstl; ihre Gesellen Samuel Gollerstepper1, Moses Raniger2, David Jonas, Sussmann, Moses Löbel, Abraham Isak, Samuel Füchsel, Besach Aron. 5. Jeder Meister hat jährlich 11 Fl. 15 Kr.3, es haben also acht Meister 90 Fl., davon für jeden Gesellen, der auf ihrer Werkstatt arbeitet, 5 Fl., d. h. für acht Gesellen 40 Fl., zusammen also 130 Fl. jährlich an die fürstlichen Renten zu zahlen. Jeder Geselle, der auf des Meisters Werkstatt arbeitet, genießt alles, was er erarbeitet, für sich, muß aber dem Meister, auf dessen Werkstatt er arbeitet, täglich und für alle Zeiten 5 Pfennig als Zinsbeihilfe leisten. Dadurch ist der Meister sicher davor, daß der Geselle zu Hause nicht ,,störe“, der Geselle davor, daß der Meister nicht mit mehr als einem Burschen und einem Gesellen arbeitet; so daß, wenn einer oder der andere ,,excendirt“4, einer den Andern um so leichter anzeigen kann. 6. Stirbt ein Meister, so soll sein Weib, so lange sie Witwe bleibt, befugt sein, mit einem Burschen und einem Lehrbuben, wie zu Lebzeiten ihres Mannes, das Handwerk ohne Hindernis zu betreiben, gleich wie dies bei den Christen observirt5 wird. Es steht ihr auch frei, den Gesellen, der auf ihres Mannes Werkstatt gearbeitet hat, weiter arbeiten zu lassen, oder einen anderen der acht Gesellen zu sich zu nehmen, unter der Bedingung jedoch, daß jener bei einem anderen Meister beschäftigt wird. Der bei ihr arbeitende Geselle soll ihr, soviel wie ihrem Manne, d. h. täglich 5 Pfennige, als Zinsbeihilfe zahlen. 7. Wenn eine solche Witwe sich wieder verheiratet oder stirbt, so soll ihre Stelle mit dem ältesten Gesellen besetzt werden, dieser hat aber für die ,,Meisterwerdung“ in unsere Renten 150 Fl. zu zahlen. Er wird dann als der jüngste oder letzte Meister gehalten, während der auf der Wittib folgende Meister an ihre Stelle tritt und ihre Zahl erhält. 8. Wenn der älteste Geselle als jüngster Meister eingesetzt wird, soll seine Stelle dem nachfolgenden Gesellen zufallen, und alle übrigen 1 Einer, der Koller steppt, s. Flesch, Berufe als Familiennamen, in jüd. Fam.־•Forsch., Heft 7, S. 158. 2 Einer, der Fleisch reinigt, die zum Genüsse nicht erlaubten Adern entfernt; reinigt, Judendeutsch ranigt; s. Flesch, jüd. Farn.“Forsch. S. 158; Scliulchan aruch Jore dea Nr. 64. 3 Der Gulden 60 Kr. Konventionsmünze. 4 Unruhe stiftet. 5 Beobachtet.