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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 3 · p. Seite 205

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 3
Article
Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
Date
1930-01-01
Page
Seite 205 (sequence 9)
Language
German
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205 bietet der Vertrag den jüdischen Schneidern bei Strafe von einem Dukaten. Als Gebühr für den Vertrag zahlen die jüdischen Schneider an die Kasse der Schneiderzunft 10 Fl. in vier Quartalsraten von je 2 Fl. 30 Kr. Der Judenrichter, ein Geschworener, der Gemeinde״ beglaubte und fünf Schneider unterzeichnen. Achtundzwanzig Jahre später, am 8. Juli 1782, erheben die Judenschneider gegen diesen Vertrag beim Gubernium Protest. Wir zahlen, so heißt es in dieser Zuschrift, seit dreißig Jahren an die christliche Schneiderzunft am Frohnleichnamsfest 10 Fl.; bei der Niederlassung eines jüdischen Schneiders sind 3 Gulden, bei der Aufnahme eines Lehrjungen 1 Fl. zu erlegen. Dieses Geld verwenden die christlichen Schneider nur zu ihren Mahlzeiten und zu übermäßigem Trinken. Die Eingabe unterzeichnen Salamon Jakob, Löbl Schaya, Israel Simon, Abraham Löbl, Pflicker (— Flicker), Moyses Stiastny, Abraham Göding, Abraham Löbl, Michl Simon, Pflicker, Herschi Josef, Pflicker, Löbl Josef, Schaya, Herschi Markus Hladim, Pflicker1. — Die Beschwerde wird vom Gubernium abwiesen. Auch zwischen den Judenschneidern von Nikolsburg und der christlichen Schneiderzunft kam es in der Mitte des 17. Jahrhunderts zu Streitigkeiten, diese werden durch einen bei der fürstlich Dietrich״ steinschen Herrschaft geschlossenen Vertrag geschlichtet2. Ein Dekret des Reichsfürsten Leopold von Dietrichstein zu Nikolsburg tritt ,,den Zwieträchten, Uneinigkeiten, Unordnungen, Unterschleifen und der ,,Störerei“3 bei der jüdischen Schneiderzunft in der Stadt Nikolsburg“ entgegen, wodurch (1673) einige Ordnung vorgeschrieben, aber immer wieder strafbar überschritten wird. Diese Ordnung Leopolds von Dietrichstein wird von seinem Sohne Walter im Jahre 1699 zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert, und es werden die folgenden Artikel statuiert: 1. In der Judengasse soll künftig und für alle Zeiten nicht mehr als acht Meistern die Ausübung des Schneiderhandwerks gestattet sein, und jedem der Meister ist nur erlaubt, einen Burschen und einen Lehrjungen zu halten. Die Judenmeister dürfen keine Läden in Christenhäusern beziehen; allein in der Judengasse ist es ihnen erlaubt, die Kleider feilzuhalten, und zwar soweit ihre Schnur reichet4. Diese Bestimmung, die irn Jahre 1647 getroffen und in den Jahren 1658 und 1659 neuerlich bestätigt wurde, soll auch fürderhin bestehen; es soll dabei sein ,,Bewenden“ haben. An den Jahrmarktstagen können die jüdischen Schneider wie bisher ihre Ware in der Stadt feil halten, alle Gespannschaften5 aber sollen völlig aufgehoben und verboten sein. 1 Gold, Judengem. S. 174; J. 42 im mährischen Landesarchiv. 2 Die Abschrift der Statuten der jüdischen Schneiderzunft in Nikolsburg aus dem Dietrichsteinschen Archive zu Nikolsburg danke ich Herrn Bruno M. Trapp in Brünn. 3 Störer oder Pfuscher sind Leute, die das Handwerk nicht gründlich erlernt haben und es ausüben; Heilig, 1. c. 8. 9. 4 Damit ist der Eruw gemeint, s. 0. S. 199 Anm. 4; Ziehung der Schnur, s. Judengem. S. 388. 5 Gesellschaften zu schließen, s. D’Elvert, G. d. J. 8. 183.

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