Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 204 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829967-2829971-2836100--49795-2836191- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
204 setzt und zu religiösen Entscheidungen berechtigt). Israel Löb, Schneider in Raußnitz, im Jahre 1730 Schammasch (Diener) bei dem ,,heiligen Verein für Lehrvorträge“, beschäftigt sich auch mit den! Anfertigen von Vorhängen für die heilige Lade1. Um 1770 lebt in Raußnitz Abraham Schneider, der sich bei seiner Aufnahme in den Verband des heiligen Vereins (Chevra Kadischa)2 verpflichtet, die Leichenkleider für Arme unentgeltlich anzufertigen. Unter Karl Eusebius von Lichtenstein wird am 26. Jänner 1677 (publ. 12. 3.) den Judenschneidern von Proßnitz bekanntgegeben, daß von ihnen, obwohl ihnen am 30. 12. 1653 das Halten von offenen Läden zum Verkaufe von Tuch erlaubt wurde, nur die Tücher verkauft und verschnitten werden dürfen, die von Proßnitzer Webern und Tuchmachern erzeugt werden. Tücher fremder Herkunft auszuschneiden, d. h. ellenweise zu verkaufen, ist verboten. Das gleiche gilt vom Verkaufe von Leinwand. Weiße gebleichte Leinwand können sie zu allen Zeiten, nicht nur an Wochen- und Jahrmärkten, feilhalten. Doch ungebleichte rohe Leinwand dürfen sie nicht führen. Die jüdischen Schneider dürfen aber auch den bürgerlichen Schneidern keine Konkurrenz machen, sie dürfen bürgerliche Kleider weder im Hause der Bürger, noch zum Verkaufe anfertigen. Den Juden und dem Bauernvolk können sie Kleider machen und diese auch vor und i n ihren Häusern feilbieten und verkaufen. Desgleichen ist der Handel mit alten Männer- und Frauenkleidern gestattet3. Im Jahre 1755 brach zwischen den christlichen und jüdischen Schneidern in Butschowitz ein Streit aus, der am 10. September 1755 durch einen Vergleich beendet wird. Danach ist es den jüdischen Schneidern erlaubt, für die Offiziere Stoffe im eigenen Hause auszuschneiden und die fertiggestellten Anzüge abzuliefern. Jedoch wird ihnen verboten, für die Butschowitzer Bürger zu arbeiten. Dies gilt für die bisher ansässigen Schneider. Läßt ein neuer Schneider sich nieder, so hat er 6 rheinische Gulden zu erlegen, wovon 3 Gulden in die Kasse der Schneiderzunft und 3 Gulden an die jüdischen Schneider (d.h. deren Kasse) abzuführen sind. Obgleich die jüdischen Schneider auch keine eigene Zunft haben, muß bei Einstellung von Lehr jungen die Bewilligung der Gutsherrschaft eingeholt und eine Aufnahmegebühr von 2 Fl. erlegt werden, in welche sich die Kasse der Schneiderzunft und der Verband jüdischer Schneider teilen. Will der Sohn eines jüdischen Schneiders das Handwerk seines Vaters erlernen, so ist nur ein Gulden zu zahlen, der wiederum der christlichen Schneiderzunftkasse und der Kasse der jüdischen Schneider zu gleichen Teilen zufällt. Bei Strafe von einem Dukaten ist den jüdischen Schneidern verboten, um Arbeit anzusuchen. Das Strafgeld fließt in die Zunftkasse. So lange der Jude die Strafe nicht erlegt, bleibt er in Schuldhaft. Auch das Hausieren und die Annahme von Arbeiten an Sonn- und christlichen Feiertagen ver- 1 Flesch, hebr. Beiträge zur Gesch. d. Juden in Mähren, i. Jahrb. d. j. 1. Gesellsch. XX Nr. 6 u. 49 (unter der Presse). 2 Aufnahmeprotokoll der Gh. K. Neu-Raußnitz, Mscpt. Moravia B. B. Brünn. 3 Heilig, Bernhard, Urkundliches zur Wirts ohaftsgeschichte der Juden in Proßnitz, Brünn 1929, S. 12י