Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 203 (sequence 7)
- Language
- German
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203 verkehr, Package, Fourasties passieren nicht die Stadt, so daß ein Handwerksmann von dem anderen leben muß. Die Juden handeln mit Seife, Kerzen und Leder, also mit direkt in das Handwerk einschlagenden ,,manufactis“, verursachen den bürgerlichen Handwerksleuten Schaden. So werden die christlichen Handwerker als bürgerliehe Kontribuenten gestört, besonders die Schneidermeister: weil viele Judenschneider vorhanden, und den größten Eintrag ver- Ursachen. Die christlichen Fleischer zahlen 147 Fl. 59 Kr. an Fleischkreuzer. Die Juden sind mit ihrem Ansuchen abzuweisen.“ Der Hauptmann einbegleitet diesen Stadtratsbeschluß folgendermaßen: 1. In Jamnitz sind elf Fleischer, für einen so kleinen Ort ohnedies zu viel. 2. Diese sind im Besitze der alleinigen Schlachtung mit Ausnahme der Juden. 3. Laut Schutzbrief des Maximilian Ernst Herrn von Wlassim vom Jahre 1668, welcher ,,ehevor“ erneuert wurde, wird der Judengemeinde verboten, Vieh oder Fleisch einzuführen. 4. Laut Stadtratsbericht haben die Juden einen eigenen ,,Schächter“, der den christlichen Fleischern gegen ein Entgelt das für die Juden bestimmte Vieh schlachtet. 5. Wenn den Juden die Mitausliauung des Fleisches gestattet würde, so würden die Christliehen Fleischhauer ihrer so langen Jahre her ruhig genossenen Alleinschlachtung depossessioniert und nicht nur um den Gewinn von den jüdischen Konsumenten kommen, sondern auch durch die von den Juden besorgte wohlfeilere ,,Ausstoßung“ d.es Fleisches an die dortige und benachbarte jüdische und christliche Bevölkerung großen Schaden erleiden. Die Juden dürfen nur einen Teil des Fleisches essen und müssen den anderen verkaufen. Dadurch muß den christlichen Fleischern ein empfindlicher Verlust entstehen. Es ist eine Sache der Gerechtigkeit, die christlichen Fleischer zu schützen. Am 22. Feber 1751 wurde das Gesuch der Judengemeinde abschlägig beschieden. III. Schneider. Zwar schließt das biblische Verbot1, Kleider aus heterogenen Stoffen herzustellen2, Nichtjuden von der Anfertigung von Kleidern nicht aus3, weil ja auch der andersgläubige Schneider, wenn er sagt, die Kleider seien aus homogenen Stoffen hergestellt, volles Vertrauen verdient, im Sinne der Norm: ,,Der Handwerker bringt sein Gewerbe nicht in Mißkredit.“4 Trotzdem dürften aber strenggläubige Juden den jüdischen Schneider vorgezogen haben. Daher finden wir in allen Judengemeinden schon in ältester Zeit eine große Anzahl von Judenschneidern. Die Judengemeinde Jamnitz hat im Jahre 1743 unter 48 Mitgliedern 9 Schneider5. Das Eibenschitzer Totenprotokoll (angelegt um 1700) verzeichnet eine große Anzahl von Schneidern, darunter im Jahre 1733 auch einen gelehrten Schneider namens MHR Aaron (die Titulatur MHR ist zu jener Zeit eine wertvolle Auszeichnung, die rabbinische Befähigung voraus- 1 Deutron 22n. 2 Schafwolle und Flachs durch Weben, Nähen oder Knüpfen fest zu verbinden ist verboten, s. Schulchan aruch Jore dea Nr. 29S ff. 3 Schulchan aruch 1. c. Nr. 302 § 2. 4 Schulchan aruch 1. c., Sifse Kohen das. Nr. 302, 4. 5 Judengem. S. 257.