Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 3 · p. Seite 202

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 3
Article
Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
Date
1930-01-01
Page
Seite 202 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829967-2829971-2836100--49793-2836189
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

202 amte die Beschwerde einzureichen, damit es bei dem alten Herkommen bleibe. — Es wurde von allen Fleischern vereinbart, den Schlachthausaufsehern für ihre Arbeit, die von der Gemeinde nicht bezahlt wird, die Milz der Rinder zu geben. Eine der ältesten Judengemeinde Mährens, Jamnitz, bildet eine Ausnahme: sie hat keinen jüdischen Metzger. In den 34 Häuser־■ käufen, die in Jamnitz von 1546—1716 abgeschlossen werden, wird kein Fleischer genannt. Auch das Lahnenregister von 1671, welches elf Hausbesitzer nennt, sowie die Konsignation der Judenhäuser und deren Bewohner vom Jahre 1753, welche 48 Familien aufzählt, kennen keinen jüdischen Metzger. W(achstein) bemerkt diese Sonderbarkeit der Gemeinde Jamnitz und meint, daß der Fleisch verkauf von der Judengemeinde in eigener Regie geführt wurde1. Ein Aktenstück im mährischen Landesarchiv mit der Aufschrift: ,,Die Jamnitzer Judengemeinde, wegen gebetener Verstattung ihre eigenen Fleischhacker halten zu dürfen", gibt über diese Ausnahme unter den Judengemeinden Aufschluß2. Im Jänner 1750 wendet sich die Judengemeinde an das Gubernium mit der Bitte, eigene Fleischhauer halten zu dürfen und beruft sich auf die Gräfin Cavriani, die Gutsherrschaft, welche den Juden erlaube, ihre eigenen Fleischhauer zu halten und nichts dagegen einzuwenden habe. Da aber Jamnitz eine freie Bergstadt sei, so könne die Gräfin als Scliutzherrin keinen Zwang ausüben, und es sei Sache der christlichen Kommunität, dies zu erlauben. Dem Gesuch der Judengemeinde wurde seitens der christlichen Stadtgemeinde nicht stattgegeben. Deshalb wendet sie sich, unter Berufung auf die großen Kontributionskosten sowie auf die Wein- und Fleischabgaben, mit ihrem Ansuchen an das Gubernium. Das Gesuch fertigen die Judenrichter und Geschworenen namens der ganzen Gemeinde aus. Ein Jahr später, im Jänner 1751, wird die Judengemeinde auf das an den Znaimer Hauptmann ergehende Dekret verwiesen, demzufolge der Stadtrat zu vernehmen ist. Der Stadtrat äußert: ,,Die in Jamnitz wohnenden Juden haben niemals für sich selbst Fleisch gehackt, sondern sich, wie es seit unerdenklicher Zeit geschieht, einen jüdischen Fleischhacker oder sogenannten Schächter gehalten, welcher unsrigen bürgerlichen Fleischhackern gegen ein von denselben überkommendes emolumenti, ihr zum Schlachten habendes Vieh in der Fleischbank schlachtet und schachtet, welches Fleisch alsdann ,,koscher" in eine separierte Fleischbank für die Juden gegeben und ihnen vermög ausgesetzter und öffentlich affigierter Polizei-Tax-Ordnung verkauft wird. Die Juden haben auch keine Ursache, sich wegen Ueberschreitung der Taxe (Preise) zu beklagen. Wenn auch in anderen Judengemeinden jüdische Fleischhauer bestehen, so ist dies dort seit uralter Zeit eingeführt ,,und ad possessionem gebrachte Sach". In Jamnitz aber kann laut Schutzbrief dieses Beneficium nicht gegeben werden, sonst kämen alle elf christlichen Fleischer ins Verderben. Die Stadt liegt auf einer Anhöhe, abseits von der Landstraße, hat keinen Fremden- 1 Hruschka, Judengem. S. 252 ff. 2 Mähr. Landesarchiv, J. 33. Herrn Oberlehrer Robert König in Brünn, der die Bxcerpte besorgte, sei an dieser Stelle für seine Mühewaltung herzlichst gedankt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.