Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 200 (sequence 4)
- Language
- German
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200 manches Handwerk durch die Religion bedingt ist; dazu gehörte das Gewerbe des Metzgers. Ursprünglich ist ja der Schlächter gleichzeitig der Schächter1, und dieser muß zur Ausübung seines Amtes von einem Thoragelehrten autorisiert werden2. Aber auch spater, als der Schächter nur die Tötung des Tieres vornimmt, während den Fleisch verkauf an Juden der Metzger oder Schlächter besorgt, muß der Fleischverkäufer Jude sein. Denn nicht jedes Tier3 und nicht alle Teile der zum Genüsse erlaubten Tiere dürfen gegessen werden4; der Fleischer muß gewisse Ritual Vorschriften kennen5. Schon im Jahre 1343 ordnet Markgraf Karl an, daß die jüdischen Schlächter in Brünn, deren Zahl über vier nie hinausgehen dürfe, nur das Vorderteil der geschlachteten Tiere an ihre Glaubensbrüder verkaufen dürfen, das Hinterteil aber nach bisheriger Gepflogenheit viertelweise den Christen abzulassen haben6. Und vom 16. Jahrhundert an finden wir in allen Judengemeinden jüdische Metzger7. Aus der Zeit nach dem Reformationskriege nenne ich aus Austerlitz8 Löbl Fleischhacker, Benedikt Fleischer, Jakob Fleischhacker; aus Kanitz9 (1674) Abraham Fleischhacker, Moses Fleischhacker; aus Ung.-Ostra10 Jekl Fleischhacker (1592), Michl Fleischhacker (1670), Moses Srolek, Moses Marcus (1727); aus Gewitsch11 Lipmann Fleischhacker (1657). Das Recht zur Ausübung des Gewerbes verleiht die Grund- ־ obrigkeit, die Gutsherrschaft. Ein am 19. März 1827 zwischen dem Oberamte der hochfürstlich von Dietrichstein-Proskau-Levarschen Herrschaft Kanitz und der Judengemeinde Kanitz abgeschlossener Vertrag bestimmt: 1. Die Kanitzer Judengemeinde verbindet sich gemäß des hochobrigkeitlichen Dekretes vom 4. August 1703, die fünfzehn Gulden, die sie für das erteilte Recht, drei jüdische Fleischhauermeister zu halten, urbarmäßig bis zum Jahre 1772 und weiter bis zum heutigen Tag in die obrigkeitlichen Renten gezahlt hat, auch fürderhin zu zahlen, und zwar so lange, als die Regierung diesen Betrag nicht auf Conventionsmünze zurückführt, in Wiener Währung. 2. Die Judengemeinde Kanitz verpflichtet sich, weitere achtzehn Gulden an die fürstlich Kanitzer Obrigkeit für drei Fleischbänke zu entrichten, auf Ansuchen der Judengemeinde vom 17. August 1772 auf obrigkeitseigenem Grundstück und auf obrigkeitliche Kosten erbaut wurden. Der Betrag soll unter dem Titel Fleisch- 1 Talmud Babli, Tr. Ghulin 8b. 2 Schulchan aruch Jore dea Nr. 1 § 1. 3 Schulchan aruch ibid. Nr. 9 ל u. 80. 4 Schulchan aruch ibid. Nr. 65 § 5. 5 Schulchan aruch ibid. Nr. 64. 6 Trautenberger, Gustav, Die Chronik der Landeshauptstadt Brünn 1895, II, S. 55. 7 Die häufigen Familiennamen Fleischer, Fleischmann, Fleischhacker, Metzger, Beinhacker, Schröter, Schrötter, Schröder (mitteld. schröden, schräden, abschneiden, Bezeichnung für Schneider, aber auch für Metzger) sind aus dem Berufe entstanden, s. Flesch, Berufe als Familiennamen, injüd. Fam.-Forsch. Heft ל, S. 158. 8 Flesch, Judengem. S. 112. 9 Flesch, 1. c. S. 24ל. 10 Flesch, 1. c. S. 563 ff. 11 Tauber, Judengem. S. 206.