Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 3)
- Language
- German
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199 In Ung.-Ostra hatte die Judengemeinde als Ablösung des Robot 100 Taler Johanniszins und 140 Taler Weihnachtszins zu zahlen, die Gemeindemitglieder waren aber auch verpflichtet, ״so oft man es ihnen verwillicht, die Plätze im Schlosse zu kehren und bei der Sägemühle gleich den anderen Untertanen Holz zu sägen (1635). Die Judengemeinde zu Bisenz1 2 hatte zu Georgi und zu Wenzeslei je 63 Fl. 28 Kr., zu Martini 11 Fl. 49 und zu Weihnachten 85 FL beim Rentamte zu erlegen. Für vier Fleischbänke waren 18 Fl. 40 Kr, Jahreszins zu zahlen; ferner ״wegen Nichtbearbeitung der herrschaftliehen Weingärten 10 FL, wegen Nichtabklaubung des Hopfens 17 FL 30 Kr., wegen Nichthaltung der herrschaftlichen Hunde (an anderer Stelle Hütter Hüter genannt) 20 Fl.“; für die Er־ laubnis der ,,Laberhütten‘' (Laubhütten) 3 Fl.3, ״wegen Beschützung des Drahtes und der gemachten Schranken4 in perpetuum 3 FL“ Robotablösungen hatten alle Judengemeinden den Gutsherrschaften zu leisten5. Die General-Polizei-Protest- und Kommerzialordnung des Jahres 1754 verfügt: ,,Betreffend die ihren Grund-Obrigkeiten schuldige praestanda, so hat sollen sich möglichst zu beeifern, damit zu gehöriger Zeit nach ihren bisherigen Collectirungs-Ort richtiggestellt werden mögen.“6 Auch den goldenen Boden des Handwerkes zu betreten, war den Juden nicht erlaubt7. Die Handwerker schlossen sich zu Zünften und Gemeinschaften zusammen, die Tuchmacher, Schmiede hatten eigene Zechen, der Eintritt in sie, nicht nur ״selbst der Eintritt in christliche . Werkstätten“, war den Juden verwehrt8. Dennoch gab es schon in frühester Zeit jüdische Handwerker. Darüber soll im folgenden berichtet werden. II. Jüdische Metzger. Das Religionsgesetz, die Tradition bildete und bildet den Mittelpunkt des thoratreuen Judentums. Der Handel und Wandel des Juden, sein Genußleben, sein ganzes Sein wird durch das Thoragesetz kontrolliert und geordnet. Darum ist es auch natürlich, daß 1 Flesch, Judengem. S. 563. 2 Robotbuch d. Gemeinde Bisenz, Mscpt., Moravia B. B. Brünn; Hoff, Judengem. S. 120. 3 Für die Erlaubnis, die Laubhütten (Sukkot) für das Laubhüttenfest aufzustellen. 4 Alles, was als Kleidung und Schmuck getragen wird, kann in dieser Eigenschaft am Sabbat vom Privatbesitz in allgemeinen Besitz getragen werden, alles andere wird als Last betrachtet und darf nicht von besonderem Besitzkreis in den allgemeinen und vom allgemeinen in den besonderen Besitzkreis getragen werden. Durch Eruw, Umziehung der ganzen Stadt oder eines Stadtteiles durch Draht oder Holzschranken wird alles räumliche Besitzrecht gemeinschaftlich gemacht. Für die Erlaubnis, diesen Draht ziehen zu dürfen, resp. für die Beschützung dieses Drahtes wurde an die Gutsherrschaft eine Gebühr entrichtet; s. Schulchan aruch Orach chajim Nr. 345 ff.; Ziehung der Schnur in Mißlitz, s. Reich, Judengem. S. 388. 5 Reich, Judengem. S. 392; Gescheit, ibid. S. 478; Trapp, ibid. S. 402 u. a. a. St. 6 Artikel 6 der Polizei-Ordnung, s. Müller, Beiträge, S. 92. 7 Wekebrod, Sammlung, Nr. 437, 7 S. 160, Nr. 338 § 1; Scari, Juden S. 139 u. a. a. St. 8 Müller, Beitr. S. 3.