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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 3 · p. Seite 198

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 3
Article
Urkundliches über jüdische Handwerker in Mähren
Date
1930-01-01
Page
Seite 198 (sequence 2)
Language
German
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198 I. Im Mittelalter, aber auch noch in den späteren Jahrhunderten wurden die Juden auf das Gebiet des Handels gedrängt. Alle anderen Betätigungsgebiete waren ihnen verschlossen. Zu Staatsämtern wurden sie nicht zugelassen; ein Jude konnte so wenig Nachtwächter wie Minister werden. Grund und Boden waren Besitz der Gutsherrschaft. Der den Juden zum Bauen ihrer Wohnhäuser zugemessene Siedlungsraum war knapp, engbegrenzt; schon im 15. Jahrhundert drängte man sie in Judengassen1. Im Jahre 1567 wurde von Udalrich von Kaunitz für Austerlitz die Anordnung getroffen, daß kein Jude ein Haus von einem Christen kaufen und kein Christ einem Juden ein Haus verkaufen dürfe2, die gleiche Einschränkung galt auch für die anderen mährischen Judengemeinden. Allein das Zeitalter der Reformation setzte sich über dieses Verbot kühn hinweg. In Austerlitz besaßen die Juden vor Ausbruch des Reformationskrieges sechzig Häuser außerhalb der Judengasse, nahmen um 1657 alte Oedungen von Judenhäusern, aber auch solche von Christenhäusern an, erwarben 1673 zwei neue Oeduneren und erbauten Judenhäuser darauf3. In den Jahren 1580, 1584, 1586, 1590, 1598 und 1604 wurden in Kanitz Häuserkäufe und Verkäufe zwischen Juden und Christen abgeschlossen4. Im Jahre 1608 war Rabbiner Bernart Besitzer eines Weingartens5. Auch in Mißlitz waren Juden im 17. Jahrhundert Weingartenbesitzer6. Die Juden in Pohrlitz besaßen im Jahre 1479 Grund und Boden, den sie selbst bearbeiteten, und bildeten darin eine rühmliche Ausnahme7. Allein auch die nichtjüdische bäuerliche Bevölkerung war in ihrem Bodenbesitz beschränkt und versklavt. Sie mußte Robotdienst leisten, damit sie das eigene Feld bestellen, das karge Brot dem zugewiesenen Boden abgewinnen konnte. Der Jude, der eigenen Grundbesitz, zumal seit der Zeit Karls VI., nicht besitzen durfte8, hatte, der Feldarbeit ungewohnt, nicht die physische Fähigkeit, sie zu verrichten und mußte an Stelle des Robotdienstes eine Ablösung in Geld leisten. So hat die Gemeinde Austerlitz im Jahre 1710 Hering und Milchspeisen einen Fastenzins von 36 Fl. 30 Kr., zu Georgi als Gewürzablösung 68 Fl. 20 Kr., zum Johannistermine 12 Fl. 30 Kr., zum Wenzesleitermine 116 Fl. 40 Kr., zu Weihnachten 116 Fl. 40 Kr. sowie einen Fleischbeitrag von 100 rheinischen Gulden zu zahlen. An die Beamten der Gutsherrschaft, Oberamtmann, Kästner, Burggraf, Primator, Richter, Zimmerwärter, Buchhalter, Rentschreiber, Pfarrer, Bürgermeister, Syndikus, Polizeimann und die Fußknechte wurden als Weihnachts- und Ostergeschenke Gewürze in natura geliefert9. 1 D’Elvert, Gesch. d. J, S. 178 ff.; Müller, Beitr. S. 3. 2 Flesch, in Judengem. S. 111. 3 Flesch, ibid. S. 112. 4 Flesch, ibid. S. 274. 5 Flesch, -ibid. 8. 269. 6 Reich, in Judengem. S. 390. 7 Wolny, Die Markgrafschaft Mähren, topographisch, statistisch und .historisch geschildert, II. Band, II. Abt. Brunner Kreis, S. 443; Gescheit, ' Judengem. S. 479.. 8 Wekebrod, Sammlung Nr. 460; Scari, Juden §§ 57, 58. 9 Flesch, Der Pinax von Austerlitz, in Jahrb. für jüd. Volkskunde 1924/25, S. ,566 f..

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