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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · Heft 5 · p. Seite 337

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
73 (1929)
Issue
Heft 5
Article
[Rezension]
Date
1929-01-01
Page
Seite 337 (sequence 2)
Language
German
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29b). Diese Stelle zitiert ,der Verf. selbst S. .47, er hatte sie auch bei der Mut’a- Ehe heran ziehen können. B. kommt S. 26 auf den Ausdruck קדושין und auf die Angelobungsformel zu sprechen und meint, קדושין hänge mit קדשה zusammen. ,,Daraus hat sich vielleicht der Ausdruck הרי את־ מקודשת לי gebildet, der später seinen ursprünglichen Charakter verlor.“ Ganz unmöglich, die Rabbinen hätten eine Formel aus קדשה zugelassen, die ältere Formel הוי לי לאנתו, welche im Heiratsbrief noch heute figuriert, durch sie verdrängt? Ueber die Eheschließungsformein habe ich in ,,Jüdische Ehescheidung“ II, 20 ff. ausführlich gehandelt und nachgewiesen, daß die fragliche Formel die jüngste ist. Wahrscheinlich ist sie ursprünglich von Priestern gebraucht worden und bedeutet soviel: sei mir geheiligt, d. h. sei eine Priesterin (s. Schwarz-Festschrift 200 ff.). S. 34, n. 10 und 45, n. 2 liest man Ibn-ha-Ezer (statt Eben). Der Verf. meint: ״Eben dadurch aber, daß der Kesef-Kiddusin seinen Charakter als Mohär verlor, kamen die anderen beiden Mittel zur Erwerbung einer Frau, der Vertrag (שנזר) und der Coitus (.ביאר) zu ihrer Geltung“ (S. 36). Richtiger ist, daß ביאה die Konsumierung der Ehe die älteste Form der Ehe- Schließung war, was noch durchschimmert in dem wohl strittigen Satze: ״Der Koitus bewirkt Ehe (nicht Verlobung) und was auch aus der Ansicht hervorgeht, wonach bei Nichtjuden die Ehe nur durch copula carnalis zustande kommt“ (Jüdische Ehescheidung I 57, 1 und 2). Die Sitte bestand noch im 3. Jahrhundert, denn Rab ließ den Mann geißeln, der die Verlobung in dieser Weise.bewerkstelligte (Kidduschin 12b). Das Kesef-Kidduschin ist ein Ueberrest des Mohär, der in älterer Zeit vor der Hochzeit voll bezahlt wurde, die Erwerbung der Frau durch Uebergabe von Geld oder Geldeswert wird symbolisch beibehalten (Ehescheidung I 12 f.). Die weitere Entwicklung führt zur Verlobungs-Urkunde (שטר). Die Mischna Kidd. 1, 1 kodifiziert die bestehende Praxis; Kesef, Schetar, Biah, während historisch Biah an die erste Stelle zu setzen wäre. Soviel in Kürze. Die Ehehindernisse stimmen in beiden Gesetzen überein. ״Im Verbot, seine Tochter zu heiraten, machte das islamische Gesetz eine Ausnahme, indem es gestattet, die uneheliche Tochter zu heiraten . . . Das jüdische Gesetz kennt diesen Unterschied nicht. Doch ist es-interessant, daß der Talmud als einen der Hauptstreitpunkte des gegen das Synedrion sich auflehnenden Weisen (וקן ממרא) die Ehe mit der natürlichen Tochter bezeichnet, die nach der Meinung des זקן ממרא gestattet sein soll (Sanh. 87b)“ (S. 38), Es darf noch hinzugefügt werden, daß ״Tophter“ in Mischna Sanh. 9, 1 und iebamot 1, 1 von den Amoräern auf die illegitime Tochter bezogen wird, was voraussetzt, daß man eine solche in Schwagerehe nehmen dürfte bzw~. daß die Strafe der Verbrennung wegfällt. In beiden Talmuden ist vom Verbot der Heirat mit der natürlichen Tochter die Rede, was nicht der Fall wäre, wenn im Volke oder wenigstens bei einem Teile desselben, nicht eine gegenteilige Anschauung geherrscht hätte. Gestattet wird dem Sohne die durch seinen Vater Vergewaltigte oder Verführte zu heiraten, weil keine Ehe stattgefunden hat usw. (Iebamoth 11, 1 u. s.). Die Scheidung kann nach islamischem Recht auch durch Loskauf von Seiten der Frau stattfinden, indem sie ihrem Gatten den Mohär zurückerstattet. Verf. führt als Analogie eine altägyptische Heiratsurkunde an, in welcher die Frau für diesen Fall die Rückgabe des halben Betrages der Frauengabe verspricht. ״Schließlich erzählt einer der ersten Amoräer, Rabbi Jochanan, im Midrasch von der Verstoßung des Mannes durch die Frau bei den Noahiten, wobei sie dem Manne Duparin gab, d. h. einen doppelten Mohär“ (S49 ־). In Jüd. Ehescheidung I 57 habe ich zu Jochanans Duparin aus einem ägyptischen Ehekontrakte vom Jahre 492 (vor), eine genau entpsrechende Parallele gebracht, in welchem die Frau sich zu einem doppelten Kaufgeld verpflichtet (Reitzenstein, Liebe und Ehe im alten Orient, 33). . Die Scheidung durch den Mann muß bei den Arabern dreimal wiederholt werden (Taläq), um rechtskräftig zu werden. Vor der dritten Verstoßung hat der Mann das Recht, die Frau zurückzunehmen. ״Man wird annehmen können, daß das jüdische ספר בריתות nicht bloß als Beweis für die Frau diente, daß sie frei sei, sondern auch dafür, daß die Scheidung eine vollkommene sei, und daß der Mann sie nicht wieder beanspruchen könne, was ihm mindestens in älterer Zeit vor der Aushändigung des ספר בריתות möglich war. Deh Beweis entnehme ich Jes 50!, wo es heißt: ״Wo ist der Scheidebrief eurer Mutter, mit dem ich sie entlassen hätte ... . und eure Mutter ist um eures Uehertretens willen ent- Monatsschrift, 73. Jahrgang. 22

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