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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · Heft 5 · p. Seite 336

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
73 (1929)
Issue
Heft 5
Article
[Rezension]
Date
1929-01-01
Page
Seite 336 (sequence 1)
Language
German
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336 Samuel Biaioblocki: Materialien zum islamischen und jüdischen Eherecht mit einer Einleitung über jüdische Einflüsse auf den Hadith. Gießen, Töpelmann, 1928, 54 S., 8°. (Arbeiten aus dem Orientalischen Seminar der Universität Gießen. Herausgegeben von dem Direktor des Seminars. 1. Heft.) Diese Schrift besteht aus zwei zusammengehörenden Abhandlungen, von welchen die erste die jüdischen Einflüsse auf den Islam im allgemeinen auf zeigt, während die zweite die jüdischen Einwirkungen auf das islamische Ehegesets im einzelnen nachweist. Die Ausführungen des Verfassers sind in beiden Abschnitten überzeugend. Die Darstellung ist gedrängt und dennoch klar und leicht verständlich. Es wird auch hervorgehoben, daß das mohammedanische Recht das jüdische Recht in manchen Punkten beeinflußt hat (S. 54). Eine eingehende Untersuchung dieser Frage würde sich lohnen. Wo bei Maimuni keine talmudische Quelle nachweisbar ist, darf man mohammedanischen Einfluß vermuten, allerdings nicht in allzuviel Fällen. Ich möchte nun einige Punkte der vorliegenden Arbeit besprechen. Sowohl im Hadith wie im Talmud wird vorgetragen, wie ein Mensch erschaffen wird. Alles "ist voraus bestimmt. ,,In einem Punkte jedoch weicht der Hadith vom Talmud ab, indem er behauptet, daß bereits im Mutterleibe über den Menschen verfügt wird, ob er in das Paradies oder in die Hölle kommen soll, d. h. ob er ein Gerechter oder ein Frevler sein soll, während der Talmud sich wie folgt äußert: רשע או צדיק לא קאמר ob Frevler oder Gerechter wird nicht bestimmt“ (S. 9 Nidda 16b). Daß der Talmud es für nötig findet, ausdrücklich zu erklären, es werde nicht vorher bestimmt, ob der Neugeborene ein Frevler oder Gerechter sein wird, beweist, daß es bei den Juden auch eine solche Ansicht gegeben habe. Diese lebte im Volke trotz des Talmuds weiter fort, aus welcher der Hadith sie übernommen hat. Die Autorendes Hadith haben ja den Talmud nicht studiert, was sie übernahmen, stammtim allgemeinen aus der lebendigen jüdischen Volksanschauung. Diese Auffassung gilt, wie ich glaube, für die ganze behandelte Frage. Nach Ansicht der Zahiriten genügt die formale Eheschließung allein, auch wenn keine *Kohabitation erfolgt, zur Erfüllung der Ehepflicht. ,,Eine ähnliche Auffassung finden wir auch im Talmud bei der Schwagerehe, die als pflichtgemäß vollzogen angesehen wird, wenn העלאה ,Anschmiegung‘ allein — und nicht normale Kohabitation stattgefunden hat, obwohl im Pentateuch deutlich genug dargelegt ist, daß es bei der Schwagerehe auf die Nachkommenschaft ankommt להקים לאחיו שם (Deut 257).‘c Dagegen ist zu bemerken, daß העלאה gleich ביאה ist (Jebanoth 54b; Numeri rabba נשא Kap. 9). Da der Talmud, wie ich anderswo nachzuweisen gedenke, im allgemeinen gegen den Vollzug der Schwagerehe ist, erklärte er, daß schon העראה allein genügt. Dies kann mithin nicht als Analogie gelten. B. hätte übrigens als Analogie anführen können den Verkehr mit der Menstruierenden und den Ehebruch, welche durch Berührung der Geschlechtsteile als begangen betrachtet werden. Ein eigenes Kap. widmet der Verf. der Mut’a-Ehe, d. h. der Ehe auf Zeit. Er beweist, daß sie altorientalischen Ursprungs ist. ,,Die Mut’a-Ehe ist also eine alte'Institution, die Muhammed aus dem heidnischen Arabertum mit in den Islam übernommen hat.“ ,,Wirsehen aber, daß eine Art der Mut’a-Ehe, sich in einzelnen Fällen auch bei den Juden erhalten hat. Selbst einer der größten Gelehrten der ersten Amoräerepoche, Rab,' pflegte, so oft er nach Darschid kam, öffentlich bekanntzugeben, daß er eine Frau für die Dauer seines Aufenthaltes in Darschid suche (Jebamot 37b).“ (S. 23.) Der Talmud diskutiert dieses Vorgehen vom halachischen Gesichtspunkt (ebenda und Joma 18b). Auch R. Nachman tat dasselbe, was Rab, als er nach Schekanzib kam. Beide waren mit dem Exilarchen verschwägert und befolgten das Beispiel der persischen Fürsten, welche auf ihren Reisen Ehen auf eine Nacht eingingen (Nöldeke, Geschichte der Perser [Tabari , 136, 145 n. j.). Ausführlich habe ich diese Sitte besprochen in meiner Zeitschrift ,,Magyar Zsidö Szemle“ XXVIII, 1911, 201 f., kurz in meiner ,,Jüdischen Ehescheidung“ II, 43 f. Es gibt aber noch eine direkte Angabe für die Zeitehe in pal. Talmud. R. Jochanan (gest. 279) sagte: Wenn jemand zu einer Frau sagt: sei mir angelobt (= ich heirate dich) auf.30 Tage, ist sie ihm angelobt (j. Kidd. 63c). Es wird sogar der Fall gesetzt: Der Mann sagt: Heutö bist du meine Frau, morgen bist du nicht meine Frau, da muß die Frau morgen einen Scheidebrief bekommen (Nedarim

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