Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 73 (1929)
- Issue
- Heft 5
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 338 (sequence 3)
- Language
- German
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lassen.“ Der Prophet meint, daß ohne Scheidebrief die Frau immer wieder zurückgenommen werden könne (S. 50). Sowohl nach Deut 24!—4 wie auch nach Jes 3t darf der Mann diö Frau nur dann nicht zurücknehmen, wenn sie inzwischen einen anderen1 Mann geheiratet hatte; sonst kann er sie auch nach der Uebergabe des Scheidebriefes wieder heiraten. Dieses Gesetz gilt bis auf den heutigen Tag, wie auch das, daß die Frau ohne Scheidebrief nicht geschieden ist. Josephus (Archäologie IV § 253) gebraucht,sogar dasselbe Wort wie B., indem er in der Beschreibung des Scheidungsaktes sagt:: ,,Wer sich von seiner rechtmäßigen Gattin . . . scheiden lassen will, der soll ihr schriftlich die Versicherung geben, daß er künftig keinen Anspruch mehr machen wolle.. Dadurch erlangt sie die Erlaubnis, sich mit einem anderen zu verehelichen, was sonst nicht der Fall ist.“ Im Scheidebrief heißt es bis auf den heutigen Tag: ,,Du hast das Recht, dich zu verheiraten, an wen du willst“. ״Du kannst gehen, wohin du willst,“ findet sich schon im aramäischen Papyrus G (5. Jahrhundert ante). Der Scheidebrief ist eine Dis positivurkunde und zwar in solchem Maße, daß der Rechtsakt ohne ihr gar nicht zustande kommt. Ohne Scheidebrief kann eine Scheidung gar nicht bewerkstelligt werden, weil eben der Scheidebrief nicht eine Beweis urkunde ist. Dies alles und noch mehr ist in meiner des öfteren gedachten Schrift, welche 1911—12 erschienen ist, zu lesen (II 22, 83). Ob auch durch mündliche Verstoßung eine Scheidung bewerkstelligt werden kann, ist strittig, aber nur für die vormosaische Zeit (Ehescheidung II 72 f.). B. erledigt die Frage der Unauflöslichkeit der Ehe wie auch der absoluten Monogamie in einer Anmerkung, in welcher והטמאה Deut. 24 [nicht 29], 4 und ודבק באשתו als die alleinigen Beweise gelten. So einfach ist die Frage nicht zu erledigen. (Siehe meine Schrift I 50 ff., 64 ff.). Warum B. von der einzigen Monographie über die jüdische Ehescheidung keine Kenntnis genommen hat, ist unverständlich. Sie hätte ihm auch über hier nicht besprochene Punkte manchen Dienst geleistet. Das Verdienstliche seiner Arbeit will ich indeß zum Schluß nochrpals ausdrücklich anerkennen. Budapest. L. Blau. Vom Rechtskampf der Juden in Schlesien (1582—1713) von Isr aelRabi-n. 84 u. 20 Seiten. Die Betrachtung der Geschichte der Juden im allgemeinen, zeit- und landesgeschichtlichen Zusammenhänge verspricht gerade in Schlesien wertvollen Ertrag. Deutlicher als anderwärts erscheint hier vom 16.—18. Jahrhundert der Kampf der Juden um ihr Nie de rlassungs recht, ihr Widerstand gegen die immer wiederholten Ausweisungsbefehle als bedeutsame Vergleichs- und Parallelerscheinung zu dem Ringen der Evangelischen um Glaubensfreiheit, zur Abwehr der Gegenreformation. Dieselben altkirchlichen Kräfte stehen in Schlesien den Evangelischen wie den Juden mit besonderer Schärfe entgegen, was freilich nicht hinderte, daß auch die Evangelischen an der Bekämpfung der Juden teilnahmen. Ferner erscheinen gerade in Schlesien infolge der Bedeütung seines Osthandels als besonders wirkungsvoll die wirtschaftlichen Triebkräfte, die schließlich, aller religiösen Abneigung, allem Handelsneid zum Trotze, vornehmlich die Duldung der Juden erzwangen. Deshalb muß dem Verfasser, der in erster Reihe das Erbe M. Branns als Erforscher der Geschichte der schlesischen Juden angetreten hat, auch die allgemeine schlesische Geschichtswissenschaft für die vorliegende Schrift als vollgültigen Beitrag zur Landesgeschichte dankbar sein. Gleich wissenschaftlich wertvoll und rein menschlich fesselnd ist das Bild, das der Verfasser, auf bester quellenmäßiger Grundlage, aber auch anschaulich und lebensvoll von dem Rechtskampfe der Jahre 1582—1713 entrollt. Ungleich, aussichtslos konnte wohl der Kampf erscheinen. Der schwachen, verstreuten, meist nur in zwei Gemeinden, Zülz und Großglogau, fest organisierten schlesischen Judenschaft stehen gegenüber die Kirche, der Kaiser, die schlesischen Stände; Fürsten, Adel und Städte. Aber diese übermächtige Gegnerschaft ist nicht, geschlossen; ihr Vorgehen ist widerspruchsvoll, sprunghaft, wechselnd; Geistliche und weltliche Interessen sind im־ Widerstreit. Die kaiserliche Gewalt ist in dem vielgestaltigen Habsburgerstaat wirksam beschränkt durch die Macht der Stände, aber auch diese, unter sich uneins, können nicht alles durchsetzen. Eine einzige, tatkräftige Grundherrschaft; wie die Proskowsky in Zülz, vermag durch aktiven oder •passiven: Widerstand immer wieder ihre judenfreundliche