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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · Heft 5 · p. Seite 294

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
73 (1929)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der Halacha
Date
1929-01-01
Page
Seite 294 (sequence 3)
Language
German
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294 die Tatsache, daß für die Gültigkeit einer Asmachta R. Jose eintritt, dessen Ansicht meistens zur geltenden Norm erhoben wurde1, sondern auch eine Reihe unumstrittener, tannaitischer Lehrsätze, die die Rechtswirksamkeit der Asmachta voraussetzen2. Auch die meisten palästinensischen Amoräer haben die Asmachta für gültig erklärt, insbesondere in den Fällen, wo praktische Lebensnotwendigkeiten (מפני חיי הבריות) dies erforderten3. Ebenso scheint in Babylonien die Praxis lange Zeit die Asmachta anerkannt zu haben, obwohl Räb als erster sie für nichtig erklärte4. Jedoch setzte sich die Ansicht Rabs immer mehr durch, so daß sie im dritten Jahrhundert zu allgemeiner Anerkennung gelangt zu sein scheint, wenn auch Versuche zur Umgehung dieses für das Wirtschaftsleben äußerst hemmenden Gesetzes immer wieder unternommen wurden5. Schließlich mußte man auch in Babylonien den Erfordernissen des Lebens Rechnung tragen. Man schuf daher Formalitäten, durch die zwar das Gesetz über die Ungültigkeit der Asmachta unverändert blieb, dagegen der Vertrag als solcher als nicht zur Kategorie der Asmachta gehörig betrachtet wurde6. Danach ist eine Asmachta gültig, a) wenn der Vertrag bei einem anerkannten Gericht abgeschlossen wurde (ב״ד חשוב), b) bei sofortiger Uebertragung (מעכשיו), und c) sofern nicht der Verpflichtete die Bedingung infolge eines unüberwindlichen Hindernisses nicht erfüllen konnte (אניס). Diese letzte Entscheidung des Talmuds wird auch von den meisten Dezisoren übernommen7, jedoch von ihnen verschieden interpretiert8. Von besonderer Bedeutung wurden die Vorschriften über die Asmachta für Verlöbnisse (שידוכין), bei denen es allgemeiner Brauch geworden war, eine beliebig hohe Summe festzusetzen, die derjenige der Verlobten zu zahlen hatte, der vom Verlöbnis zurückgetreten war9. Mit Rücksicht auf den sittlichen Wert dieser Einrichtung und die weite Verbreitung, die dieser Brauch im Judentum gefunden hat, haben die Dezisoren für die Gültigkeit der Vertragsstrafe bei Verlöbnissen wesentliche Erleichterungen getroffen, wobei 1 B. ‘Erubin, 46b. 2 Vgl. M. B. M., V, 3; ebd., IX, 8; T. B. M., I, 10, ed. Z. S. 373. B. auch Maggid Mischne zu Sechiruth, VIII, § 13. — S. dagegen Zeitlin, a. a. O. S. 268 ff.; Z. ist der Ansicht, daß das Prinzip der Asmachta, wie es uns im Talmud und in der rabbinischen Literatur entgegentritt, den Tannaiten unbekannt war (S. 268). * Vgl. j. B. M., IV, 2, 9c; j. B. B., X, 5, 17c; j. Gittin, V, 8, 47b; b. B. B. 168a. 4 Nedarim 27 b; B. B. 168 a, s. Tosaphoth das. sv. אמר und Guttmann, מפתח התלמוד, nia, s. 280 Anm. 9. 5 Vgl. B. M., 66a, b; ebd. 73b. 8 Vgl. B. M. 66b, Zeile 1; Nedarim 27b unten. 7 Vgl. Haggahoth Maimonioth, Mechira, XI, Anm. 8. 8 B. Raschi, Nedarim, 27b, sv. ובב״ד; R. Nissim ebd. sv. והלכתא; Maimonides, Mechira, XI, § 13; Maggid Mischne und Kesefh Mischne ebd.; Caro, Choschen ha־Mischpat, Kap. 207, §§ 14, 15. 6 Näheres über das Verlöbnis im Judentum s. bei Neubauer, a. a. O. S. 198 ff. und über die Etymologie des Wortes שידוכין; vgl. Krauss, Talmudische Archäologie, Bd. II, S. 451, Anm. 246.

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