Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 73 (1929)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Geschichte der Halacha
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 293 (sequence 2)
- Language
- German
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293 entstanden1,* so daß nicht einmal die Grundbedeutung des Wortes einheitlich erklärt werden kann2. Auf Grund der talmudischen Quellen allein ließe sich der Asmachtabegriff etwa wie folgt definieren: Asmachta ist eine nicht ernst gemeinte Zusicherung oder Selbstverpflichtung, deren Verwirklichung an eine Bedingung geknüpft ist. Der sich selbst Verpflichtende hegt nämlich die Hoffnung, daß die Bedingung, von der seine Leistung abhängig ist, niemals eintreten wird. Im Gegensatz zum תנאי, wo es sich doch nur um die Gültigkeit der Bedingung handelt, bei deren Nichterfüllung aber das Rechtsgeschäft rechtswirksam bleibt,, ist bei der אסמכתא die Bedingung fehlerfrei, die Fehlerquelle jedoch liegt im Rechtsgeschäft selber, und zwar im Willensmangel dessen, der die Verpflichtung übernommen hat3. Wenn beispielsweise jemand ein Feld gegen Ablieferung eines bestimmten Teiles des Ertrages pachtet und in den Pachtvertrag die Klausel aufnimmt: ,,Falls ich das Feld brach liegen lasse, will ich Dir als Entgelt 1000 Sus zahlen“, so liegt hier nach talmudischer Auffassung eine Asmachta vor, während nach modernem Recht es sich in solchen Fällen um eine ,,Vertrags- oder Konventionalstrafe“ handelt4 5. Als Begründung führt der Talmud im erwähnten Falle die Uebertreibung (גוזמא) an, die doch ein deutlicher Beweis dafür ist, daß der Pächter seine Verpflichtung nicht ernst genommen und auch niemals daran gedacht hat, diesen Betrag wirklich zu zahlen, da er von vornherein mit dem Eintreten der Bedingung nicht rechnete6. Mit dem Begriffe der Konventionalstrafe lassen sich die meisten im Talmud angeführten Beispiele der Asmachta, zu denen auch die arrha (ערבון) gehört, erklären6. Jedoch spielt bei der Asmachta vielfach auch das Moment des ,,Ersatzes“ oder der freiwillig auf sich genommenen Ersatzleistung eine Rolle7. Gemeinsam aber ist allen Fällen der Willensmangel des Vertragsschließenden und seine Er- Wartung, daß die übernommene Verpflichtung niemals verwirklicht werde. Ob aber eine Asmachta gültig ist oder nicht, darüber herrschte unter den Amoräern Meinungsverschiedenheit, und auch in tannaitischer Zeit scheint dies Gegenstand der Kontroverse gewesen zu sein, obwohl der Ausdruck Asmachta selbst in den tannaitischen Quellen nicht vorkommt. Es kann auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behauptet werden, daß zur Zeit der Tannaiten die Asmachta in Palästina rechtskräftig war. Hierfür spricht nicht nur 1 Vgl. Beth Joseph zu Choschen ha־Mischpat, Kap. 207 und Bloch, Der Vertrag etc. S. 29—35. 2 Vgl. Raschi, B. M., 48b und B. B., 168b, sv. אסמכתא; denselben B. M., 66a, sv. אני und Sanhedrin, 24b, sv. כל; s. auch Tosafoth daselbst sv. כל. Maimonides, Mechira, XI, §§ 2, 6; ‘Aruch, ed. Kohut, I, 184a. 3 Vgl. Jacobsohn, a. a. O. S. 295 f. und Anm. 1 auf S. 296. 4 Vgl. B. G. B. § 339. S. auch Güttmann, MGWJ, 68, S. 200. 5 S. B. M., 104b. 6 Vgl. B. M., 48b; Bloch, a. a. O. S. 30 und Anm. 2 daselbst. S. auch die ausführliche Behandlung der arrha bei J. Neubauer, Zur Geschichte des bibl. talmud. Eheschließungsrechts, S. 116 ff. 7 Vgl. besonders B. M., 73b. S. auch Güttmann, a. a. O. S. 201.