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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 597

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 597 (sequence 22)
Language
German
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097 auf Kirchengeräte sowie auf neue Harnische und «neues Wappentuch auszuleihen, treffen wir wieder in den Aufnahmeurkunden an. War hier und da durch die Kirche wie' auch durch die Städtetage der Zinsfuß beschränkt worden, so tritt nach 1349 eine solche Beschränkung in verstärktem Maße in die Erscheinung insofern, als es mit zu den Wiederaufnahmebedingungen gehört, nicht mehr als 4B1/ß % zu fordern (pro Mark und Woche 2 Pfennig). Hätte es vielleicht zu einer Wohltat für die Juden wie für die Allgemeinheit 'werden können, wenn man zurzeit, als die Juden begannen sich ausschließlich auf den Geldhandel zu konzentrieren, zu einer schärferen Durchführung des gesetzlichen Zinsfußes geschritten wäre, so bedeutet die Beschränkung des Zinsfußes zu diesem Zeitpunkt eine nicht unerhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage; denn die Juden müssen nun nach ihrer Wiederaufnahme ungemein hohe Summen׳ aufbringen, um ihre Stellung nur einigermaßen sicher zu gestalten. In den Landstädten, in denen der Kaiser nicht Stadtherr ist, treten neben die Steuern an die Stadt noch die Kopfsteuer an den Kaiser und endlich die jährliche Abgabe an den weltlichen oder geistliehen Landesherrn, ganz zu schweigen von den Sonderabgaben, zu denen die Juden jederzeit herangezogen werden konnten. Nur in seltenen Fällen wird die Abgabe an den Landesherrn von seiten der Stadt bezahlt; der Mainzer Rat versichert seinen Juden ausdrücklieh, daß sie nicht zur Zahlung der 112 Mark verpflichtet sein sollen, die der Rat dem Mainzer Erzbischof zu zahlen hat1. In Erfurt scheint ebenfalls der Rat und nicht die Judengemeinde die Abgabe an den Erzbischof von Mainz zu entrichten2. Wie verschlechternd muß es auf die wirtschaftliche Lage der Juden gewirkt haben, daß sie fast überall auf die Eintreibung ihrer vor 1349 ausgeliehenen Gelder wie auch ( auf die inzwischen fällig gewordenen Zinsen verzichten müssen, zumal da die Schuldbriefe beim Judensturm der Vernichtung preisgegeben worden waren3. Bedenkt man nun ferner, daß die Zahl der ansässigen Juden sich stark dezimiert hat, so muß es eine schwere Belastung der finanziellen Kräfte bedeuten, wenn die Judengemeinde in Köln beispielsweise den gleichen Betrag von 70 Mark, wie er bereits 1331 festgesetzt wird, als jährliche Abgabe an den Erzbischof zahlen muß4. So wird man wohl sagen dürfen, daß die Juden zu Bürgern zweiten Grades degradiert werden. Wohl werden sie in den Urkünden vielfach ,,Bürger“ genannt; aber diese Bezeichnung hat doch für unsere Periode nur rein formale Bedeutung. Wenn auch in Frankfurt die Juden 1363 noch ins Bürgerbuch eingetragen werden, bereits 1370 hören diese Eintragungen völlig auf5. Die Stadtrechte unserer Zeit weisen zumeist Judenordnungen auf, die deutlich den Charakter der Juden als Bürger zweiten Grades tragen; dennoch 1 Schaab, Dipl. Gesch., S. 93 ff. 2 Gescbichtsquellen d. Prov. Sachsen, Bd. 24, Nr. 350. 3 Chroniken d. deutschen Städte, I, 112 (Nürnberg); Zeitschrift f. d. G. d. J. in Deutschland, Bd. 3, S. 245 f. (Speyer); Ges cbichts quellen d. Prov. Sachsen, Bd. 32, Nr. 555 (Goslar). 4 Lacomblet, U.־B. z. Gescb. d. Niederrheins, III, Nr. 752. 5 Kracauer, U.-B. zur Gesch. d. Juden in Frankfurt, S. 311.

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