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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 598

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 598 (sequence 23)
Language
German
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598 werden die Juden zuweilen auf solche Stadtrechte verpflichtet; in Rothenburg müssen sie förmliche Reverse unterschreiben, in denen sie geloben, das Stadtrecht inne zu halten, nur nach vorheriger Kündigung abzuziehen und keinen Stadtbewohner darnach vor ein auswärtiges Gericht zu ziehen. Derartige Reverse sind uns aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erhalten1. Der Rat der Stadt Rothenburg legt dem Juden einen Revers vor, den er eigenhändig ,,nach jüdischer Gewohnheit“ mit der hebräischen Namensunterschrift versieht. Er erhält dann einen städtischen Gegenrevers. Zwar sind die uns erhaltenen Judenreverse aus verhältnismäßig später Zeit; der erste datiert vom Juli 1399. Wenn wir auch nicht mehr genau feststellen können, ob die Wiederaufnähme in Rothenburg in den fünfziger Jahren sich bereits auf Grund eines derartigen Reverses vollzogen hat, so entstammen sie doch der gleichen geistigen Einstellung wie die vorher behandelten Wiederaufnahmebedingungen, die die Verhältnisse der Juden in den deutschen Städten nach 1349 bestimmen. . So hat sich denn die Lage der Juden im Laufe der Jahrhunderte gewaltig verschlechtert. Während die anderen Bürger unter dem aufstrebenden städtischen Regiment mehr und mehr Freiheiten genießen, sinken die Juden immer tiefer in ihrer sozialen Stellung. Als Bischof Rüdiger von Speyer 1084 das Dorf Altspeyer zur Stadt zog, da glaubte er, ,,die Ehre der Stadt tausendfach zu. erhöhen“, wenn er auch Juden in die Stadt aufnähme. Nach 1349 zwingt nur die bittere Notwendigkeit, vor die sich die Städte durch den darnieder liegenden Geldmarkt, wie vor allem durch die Judenpolitik der deutschen Kaiser gestellt sehen, den Juden ihre Tore wieder zu öffnen. Vor den Kreuzzügen entsprechen die Judenquartiere dem eigenen Bedürfnis wie der allgemeinen mittelalterlichen Gewohnheit, die Wahl des Niederlassungsortes steht den Juden völlig frei, ,die das Quartier umgebenden Mauern dienen ausschließlich dem Schutze. Nach 1349 werden die Judenquartiere zu Zwangsniederlassungen, die durch feste Mauern, Eisendrähte oder nur eine begrenzte Anzahl von offenen Pforten jeglicher Berührung mit der christlichen Umweit einen Riegel vorschieben sollen. An die Stelle der Freizügigkeit im Warenwie im Geldhandel tritt nach 1349 die gesetzliche Beschränkung auf den Geldhandel, der durch starke Reduzierung des Zinsfußes noch erschwert wird. Der schwarze Tod bedeutet insofern einen Einschnitt in dieser Entwicklung, als erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts all diese excludierenden Bestimmungen, die bereits vorher mehr oder weniger praktische Anwendung gefunden hatten, allgemein gültige Rechtsnorm und Gesetz werden. Ungedruckte Urkunden. a) Die Stadt Köln richtet an den Erzbischof die Bitte, seine Juden wieder auf nehmen zu dürfen. Item sei he uns synen brief gheven ynnehaldende dat wir syne Jueden zu Coelne untfangen sollen also dat he dar bij schicken sal eynen man ind wir eynen man die sementligen die Jueden untfangen sollen also so wat van den Jueden velt van yrme Inkomen of van yrre Jairgulden of van yren bruchgen 1 Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland, Bd. III, S. 319 ff.

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