Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 596 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2829132-2829951-2829958-2835102--48718-2835177- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
596 zu Ulm, daß sie der dortigen jüdischen Gemeinde die Synagoge und den mit ihr verbundenen Schulhof ,,reht und redlich liehen und verliehen" haben, für einen jährlichen Zins von 11 Pfund guter Heller1. 1385 schließt der Hildesheimer Rat mit der Judengemeinde einen Vertrag betreffs der Synagoge, die auf städtischem Grund und Boden steht, und für deren Benutzung die Juden einen jährlichen Erbzins von 4 lötigen Mark Hildesheimer Gewicht zu zahlen haben. Bei Nichteinlösung des Zinses behält sich die Stadt volles Verfügungsrecht über die Synagoge vor2. In Nürnberg scheint man die Juden allerdings prinzipiell nicht vom Grundbesitz ausgeschlossen zu haben, nur die Häuser, in denen sie vor dem Judensturm gewohnt hatten, und die der Errichtung des öffentlichen Marktplatzes nicht hinderlieh gewesen waren, sollen sie, falls diese wieder in ihren Besitz gelangen, innerhalb eines Jahres verkaufen oder vertauschen3. Würfel gibt eine Anzahl von Juden an, die auch nach 1349 noch Häuser kaufen, allerdings handelt es sich nur um Häuser innerhalb ihres neuen Quartiers; auch gelangen die Juden scheinbar nur auf dem Wege des Salmannenrechts in den Besitz dieser Häuser4. Für Breslau scheint es ebenfalls erwiesen, daß die Juden auch nach 1348 nicht völlig vom Grundbesitz ausgeschlossen sind. Auch in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts wird den Juden in Breslau und Glatz der Grundbesitz nicht verwehrt. Das Breslauer Schöppenbuch verzeichnet unter dem 7. März 1354 folgende Eintragung: ,,Yzaac, dem iuden . . . hat Jocob von Opul . . . ufgereicht von der Ratman weyn . .י*, das ebenante hws unde hof . . . czu eyn r. erbe . . . also daz der selbe Yzaak und syne geerben, sy wo ne hi czu Breslow adir andirswo, ... das vorschrebene hws und hof . . . habin sulle ungehindt . . . und mite czu tun und czu lossin, was sy wellen"5. Aus dieser Aufzeichnung geht deutlich hervor, daß wir die Bestimmung des Schutzbriefes des Jakob von Neisse, wonach er beim Wegzug zum Verkauf seines* Hauses innerhalb eines halben Jahres verpflichtet wird6, für Breslau nicht verallgemeinern dürfen. Wie gestaltet sich nun die wirtschaftliche Lage der Juden? Die Verdrängung der Juden aus Handwerk und Warenhandel ist bereits im 13. Jahrhundert abgeschlossen. Demzufolge erscheint es kaum verwunderlich, wenn die Juden überall als Geldhändler und Pfandleiher aufgenommen werden. Nur in der allgemein durchgeführten gesetzlichen Beschränkung auf den Geldhandel, der wir nach dem schwarzen Tod fast durchweg begegnen, liegt vielleicht noch eine Verschärfung der wirtschaftlichen ' Lage. Fast allgemein werden die Juden zum Zweck des ,,Wuchers", d. i. Geld- und Pfandleihe wieder auf genommen7. Auch das Verbot, 1 Vesenmeyer u. Bazing, Ulm. U.-B., II, 1, Nr. 431. 2 Doebner, U.־B. d. Stadt Hiidesheim, II, Nr. 601 u. 602. 3 Ghroniken der deutschen Städte״, I, S. 112. 4 Würfel, Histor. Nachrichten, S. 93; A. Kober, Salmannenrecht: urkundl. Beilage. 5 Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland, Bd. 3, S. 319. 6 Oelsner, Archiv f. österr. Geschichtsquellen, Bd. 31, S. 117, Nr. 17. 7 Ruebel, U.-B. d. Stadt Dortmund, Bd. I, 2, S. 653; Lacomblet, U.-B. z. Gesch. d. Niederrheins, Bd. 3, Nr. 752, w. u. S. 30 f.