Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 595 (sequence 20)
- Language
- German
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595 Niederlassungsortes mehr zu. Aus den freiwilligen, mit den mittel־־ alterlichen Gewohnheiten durchaus im Einklang stehenden Niederlassungen in bestimmt abgegrenzteri Bezirken werden jetzt Zwangs- Wohnsitze. Welch anderer Geist spricht aus der bekannten Be- Stimmung des Nürnberger Rates: ,,auch sullen die juden sitzen wo die bürge r dunckt, do ez sich best fugt und niendert anders1״. Mit gleicher Deutlichkeit drücken es die Speyerer Wiederaufnahmeurkunden aus. 1352 heißt es: ״. . .daz wir Juden hie bi uns zu Spire haben woellent sitzende unde wonende uf den hovestetden, die wir in dar zu bescheiden unde bewiesen .hant.“ 1354 wird es noch verschärft zum Ausdruck gebracht; . .so han wir durch unsere stetde nucz unde notdurft alle juden . . . bescheiden eine wonunge, da sie seshaft unde sedelhaft sin sollent unde anderswo n i h t“2. Sind es im Frühmittelalter zumeist die belebtesten Gegenden, Mittelpunkte des wirtschaftlichen und rechtlichen Lebens der Stadt, in denen die Juden ungehindert ihren Wohnsitz nehmen können, so wird ihnen nun, nach dem schwarzen Tode, ihr Wohnsitz nicht immer in der besten Gegend angewiesen, ja ,,vielfach in entlegenen Straßen und Winkeln, mitunter in recht unangenehmer Nachbarschaft“3. So liegt das Judenquartier nach dem schwarzen Tode beispielsweise in Hannover an der Stadtmauer, in Göttingen am Sterteshagen und in Genf in der Nähe des Sitzes der öffentlichen Mädchen4. Konnten die Juden in den deutschen Städten im frühen Mittelalter Grundbesitz haben, und erwarben sie liegenschaftliches Eigentum kaum anders wie die übrigen Bürger, so macht sich nun nach ihrer Wiederaufnahme das Bestreben mehr und mehr bemerkbar, sie vom Grundbesitz auszuschließen. Der Rat von Speyer weist ausdrücklich darauf hin, daß die Hofstätten, die er den Juden zum Wohnsitz an weist, Eigentum der Stadt bleiben. Wohl dürfen die Juden Häuser bauen, aber der Bau gehört ihnen nicht zu eigen; sie wohnen also nur miet- oder leihweise in ihren Wohnungen. Die Stadt behält es sich vor, das Recht der Erweiterung des Judenquartiers im Bedarfsfälle den Juden zu erteilen; doch gehören auch dann die von den Juden ausgeführten Bauten der Stadtgemeinde: ,,. . . also wo sie wonent oder waz wonungen sie machent, daz die eigenschaft dez buwes alle zit unsere stat zu gehoeren sol“5. In Köln werden den Juden die Häuser ebenfalls nicht zum Eigentum gegeben; sie erhalten sie miet- oder leihweise auf Grund eines zu zahlenden Erbzinses6. Auch die Synagoge steht nach dem schwarzen Tode nicht mehr überall auf eigenem Grundbesitz der Judengemeinde; in Ulm und Hildesheim erhalten die Juden ihre Synagoge leihweise auf Erbzins. 1354 beurkunden Chonrad der Seffler und Kraft, Bürger 1 Chroniken der deutschen Städte, Bd. I, S. 112. 2 Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland, Bd. 3, S. 245 f. 3 A. Kober, Das Grundbuch des Kölner Juden Viertels, Bonn 1920, S. 12 (Anm. 12); S. 16—21. 4 Ibidem S. 72. 5 Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland, Bd. IV, S. 245 f. 6 A. Kober, ibidem. 3$*