Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 593 (sequence 18)
- Language
- German
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593 Vielleicht verfolgt aber die Stadt noch einen anderen Zweck mit dieser zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsdauer. Es ist gut möglich, daß sie sich gegen Ausbrüche, wie sie die Jahre des schwarzen Todes gezeitigt haben, einigermaßen schützen will. Bemißt die Stadt die Aufenthaltsfrist möglichst kurz und vereinbart sie außerdem, wie das vielfach geschehen ist, noch eine Kündigungsfrist, so schafft sie damit einen rechtlich gesetzlichen Zustand, der es ihr leicht ermöglicht, im Falle der äußersten Gefahr das Aufenthaltsrecht und den Judenschutz zu kündigen oder nicht zu erneuern; sie entledigt sich vielleicht so am besten ihrer mit dem Judenschütz verbundenen •Verpflichtungen auf vollkommen legalem Wege. In diesem Zusammenhang sei ein Punkt der Vertragsurkunde zwischen der Stadt Trier und ihrem Erzbischof erwähnt, der für den Fall einer künftigen Judenschlacht eine 14 tägige Kündigung an Bischof und Juden vorsieht1. Die letzte der großen mittelalterlichen Austreibungen der Juden aus den deutschen Städten ist dann im Laufe des 15. Jahrhunderts fast durchweg auf dem Wege der Kündigung oder der Nichterneuerung der Schutzbriefe geschehen. Eng mit der Aufnahme auf Zeit hängt auch zusammen, daß nun die Einzelaufnahme mehr und mehr um sich greift. Privilegien für die gesamte Judenschaft einer Stadt — ungeachtet der Anzahl der zu ihr gehörenden Familien — werden immer seltener. Zwar Nürnberg, Köln und Speyer weisen zunächst noch Gesamtprivilegien auf; in allen anderen von mir untersuchten Städten wird die Aufnähme jeder Familie einzeln getätigt. Ein ganz deutliches Bild' geben die Dortmunder wie auch die Breslauer Urkunden, die von einer größeren Anzahl solcher Einzelaufnahmen berichten. Zunächst liegt zwar die Einzelaufnahme durchaus in der Natur der Sache; denn es werden nicht allzu viele jüdische Familien in den fünfziger und sechziger Jahren bereits um Aufnahme in die Städte nachgesucht haben. Es wird aber dieses System immer mehr ausgebildet, sodaß wir es später fast nur noch mit Einzelaufnahmen zu tun haben. Der Zweck, den die Stadt mit der Einzelaufnahme verfolgt, ist offenbar: Mit jeder Neuaufnahme ist eine besondere Aufnahmegebühr verknüpft, die sich die Stadt keineswegs entgehen lassen will. Die gleiche Absicht liegt wohl auch einer mehrfach wiederkehrenden Bestimmung zugrunde, wonach die Kinder einer aufgenommenen Familie, wenn sie sich eine eigene Existenz gründen wollen, mit dem Rat der Stadt über ihre Aufnahme und die entsprechende Abgabe an den Fiskus verhandeln sollen2. . In Trier wird sogar die Anzahl der aufzunehmenden Familien auf 50 beschränkt. ,,Und sullen der vorgen. jud.en fünfzig ader mynre huißgeseß sin zu Trier mit Kindern und gesinde, die dar zu gehören t, die in eynem broide sin, ane geverde, und nit. me." Nun ist zwar die Begrenzung auf 50 Familien an sich verhältnismäßig hoch, aber die reine Tatsache der zahlenmäßigen Beschränkung, die 1 Publ. d. Gesellscli. f. Rhein. Geschichtskd., Bd. 29, S. 335/336. 2 Lacomblet, U.-B. z. Gesch. d. Niederrheins, III, Nr. 752. Monatsschrift, 72. Jahrgang. 38