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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 592

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 592 (sequence 17)
Language
German
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592 und in den Städten der heutigen Schweiz beispielsweise, ist die Aufnahme auf Zeit bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts üblich; mit absoluter Allgemeinheit tritt sie aber erst nach dem schwarzen Tod in die Erscheinung. Dabei bildet die Aufnahme auf die Dauer von zehn Jahren, wie sie uns in Köln begegnet1, eine verhältnismäßig lange Frist, gewähren doch viele andere Städte eine Aufenthaltsberechtigung, deren Dauer im Durchschnitt nicht mehr als vier bis sechs Jahre beträgt. Die Urkunden, auf die diese Arbeit sich stützt, weisen zeitliche Beschränkungen der mannigfaltigsten Art auf; einige Fälle seien als Beleg hier angeführt: Der Straßburger Rat nimmt die Juden auf fünf Jahre in4seinen Schutz2; die Dortmunder Urkunden verzeichnen Aufnahmen, deren zeitliche Beschränkung zwischen zwei und acht Jahren schwankt3. Rabbi Jacob aus Nordhausen wird mit seiner Familie auf vier ganze Jahre in die Stadt Mainz aufgenommen4. Freiburg, Basel, Schaffhausen, um nur einige Städte der heutigen Schweiz zu nennen, gewähren ebenfalls zeitlich befristete Aufenthaltsberechtigung; ganz besonders kurz ist die Frist, die Vivelin, dem ״Judensänger“ und Sara, der ,,großen Jüdin“ gewährt wird. Sie ist vom 19. August 1382 bis auf den ,,St. Johannestag ze sungichten so un nechste körnet“ festgesetzt5. Für Breslau ist ebenfalls die Aufnahme auf Zeit zu verzeichnen6. Noch einer besonderen Befristung der Aufenthaltszeit sei hier Erwähnung getan. Während das Trierer Privileg von 1338 eine fristlose Aufnahme von Juden in die Stadt auf weist, vereinbart der Rat nun mit seinem Erzbischof, die Juden während der Lebensdauer des Erzbischofs aufzunehmen. Die Stadt erteilt den Juden die Aufnahmeerlaubnis ,,die wil er lebet und na sym dode biss an eynen andern eyndrechtigen künftigen ertzbischof zu Trier“7. Den Zweck einer solchen zeitlichen Beschränkung werden wir wohl in dem Verlangen suchen müssen, möglichst viel Geld aus den Juden herauszuholen; denn jede Aufnahme ist mit einer erneuten Vereinbarung betreffs der jährlichen Steuern verbunden, ganz abgesehen davon, daß die Juden für die Aufnahme selbst eine einmalige Gebühr bezahlen müssen. Je kurzfristiger die Dauer der Verträge bemessen ist, um so mehr Gelegenheit hat natürlich die Stadt im Bedarfsfälle ihre verlangten Abgaben zu erhöhen. Man vergleiche hierzu die aus Dortmund vorliegenden Urkunden8: Der Dortmunder Rat verlängert am 2. Dezember 1379 dem Juden Vysche seinen vom 22. Dezember 1373 datierenden Brief wiederum auf sechs Jahre, Betrug 1373 die Abgabe an die Stadt 8 Mark, so wird Vysche 1379 dazu verpflichtet, jährlich 35 schwere Gulden an die Stadt und den Grafen zusammen zu zahlen. 1 Lacomblet, U.-B. f. d. Gesch. d. Niederrheins, Bd. 3, Nr. 752. 2 1Witte u. Wolfram, Urk. u. Akt. d. Stadt Straßburg, Abtlg. I, Bd. V, S. 647 f. 3 Ruebel, U.־B. d. Stadt Dortmund, Bd. II, 1, Nr. 10—16, 17—26. 4 Schaab, Dipl. Gesch.. d. Juden z. Mainz, S. 98 ff. 5 A. Steinberg, Studien z. Gesch. d. Jud. i. d. Schweiz, S. 18 u. 19 f. 6 L. OeJsner, Archiv f. Kunde Österr. Geschichtsquellen, Bd. 31,1, S. 113, 115, 117. 7 Pubi. d. Ges. f. Rhein. Geschiclitskd., Bd. 29, S. 335/336. 8 Ruebel, U.-B. der Stadt Dortmund, II, 1, Nr, 21 und Nr. 10.

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