Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 591 (sequence 16)
- Language
- German
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591 Juden ״mit irem Libe und Gude zu unse Judden und Bürgern“ auf1. Wie sich die staatsrechtliche Grundlage der Juden durch den schwarzen Tod kaum verändert hat, so auch ihre Rechtsprechung. Die Juden bildeten schon vor dem schwarzen Tod nicht nur religiös und wirtschaftlich eine von den anderen gesonderte Gemeinde, sie nahmen auch von jeher in Fragen der Jurisdiktion eine Sonder- Stellung ein. Sie bildeten gleichsam innerhalb der Stadtgemeinde eine Stadt für sich. Sie hatten von jeher Autonomie in der Verwaltung aller inner jüdischen Angelegenheiten, wie beispielsweise Steuereinziehung und Gerichtsbarkeit. Streitigkeiten untereinander regelten sie stets vor ihrem eigenen Gerichtshof, nach jüdischen Rechtsgrundsätzen. Es hängt dies mit dem allgemeinen Rechtsempfinden des Mittelalters zusammen, wonach durchaus die Neigung besteht, ״die sozialen Kreise auch juristisch zu trennen, und Personen desselben Standes und derselben rechtlichen Stellung eine korporative Verfassung zu geben. So wie der Clerus, so wie Vasallen und Ministerialen, wenn sie in einer Stadt“ wohnen ,,von der regelmäßigen Obrigkeit eximirt“ werden, so erhalten ״auch die Juden ihre abgesonderte Stellung“2. Nur Fälle des Kapitalverbrechens werden vor kaiserlichem, ständischem oder städtischem Gericht verhandelt. Es läßt sich im einzelnen hierfür keine Norm feststellen; die Kompetenzen des jüdischen Gerichts einerseits, wie die der verschiedenen nichtjüdischen andrerseits gehen in den einzelnen Fällen weit auseinander3 4. Auch nach dem schwarzen Tod bleibt diese Sonderstellung in bezug auf die Jurisdiktion, die von beiden Seiten durchaus nicht als kränkend, eher als recht und angenehm empfunden wird, bestehen. Dagegen tritt bei der Wiederaufnahme nach der Katastrophe in allen sozialen Verhältnissen der Juden eine Verschlechterung der Lage zutage. Es ist selbstverständlich, daß sich eine solche nicht von heute auf morgen vollzogen hat; man kann deshalb auch nicht die Lage der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts zum Vergleich heranziehen, sondern muß möglichst auf die Verhältnisse vor den Kreuzzügen zurückgreifen; im Grunde nämlich bedeutet die Verschlechterung der rechtlich-sozialen Lage in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts keinen Anfang, sondern das Ende einer Entwicklung, die mit den Kreuzzugsverfolgungen beginnt, ein Ende allerdings, das erst ein Jahrhundert später sich in seiner ganzen Fülle auswirkt. Was zunächst unter den Bedingungen der Wiederaufnahme sofort auffällt und durchweg in allen deutschen Städten wiederkehrt, ist die Aufnahme auf Zeit. Hatte schon der Kaiser zuweilen das Aufnahmerecht an die Stadt zeitlich auf wenige Jahre begrenzt1, so nehmen die Städte selbst dies Verfahren allgemein bei der Wiederaufnahme von Juden auf. Hier und da, in Köln 1 Schaab, Dipl. Gesch. d. Juden zu Mainz, S. 98 ff. 2 Otto Stobbe, Die Juden Deutschlands während d. M.-A., 3. unverändert. Auflage, Berlin 1923, S. 140. 3 Ibidem. 4 Lünig, Das teutsche Reichsarchiv, XIII, 95, Reg. boica 8, 418 (Augsbürg); Kracauer, U.-B. z. Gesch. d. Juden in Frankfurt, Nr. 188 (Frankfurt).