Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 590 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829951-2829958-2835102--48712-2835171- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
590 der Stadt Erfurt der ermordeten Juden wegen, genau. wie es der Kaiser in vielen Fällen tut1. Der Erzbischof von Mainz gestattet ferner den Städten seines Stiftes ,,seine“ Juden wieder aufzunehmen, wie er auch die jährlichen Abgaben ,,seiner Juden wegen“ von ihnen verlangt. Der Trierer Rat vereinbart mit seines ,,herren und sins stift juden zu Trier“ die Abgaben an die Stadt, weil sie selbst dann den Judenschutz um so williger übernimmt2. In Hildesheim sind die Juden, staatsrechtlich gesehen, ebenfalls bischöfliche Juden. Gebhard, Bischof von Hildesheim, fordert am 12. Sept. 1385 den Rat der Stadt auf, den Juden, damit sie ihr Gotteshaus nicht entbehren, den Synagogenschlüssel auszuhändigen3. Nun ist es aber für die Stellung des Rates zu den J uden seiner Stadt äußerst charakteristisch,! wie er dieser Bitte des Bischofs Folge leistet. Er händigt den Juden keineswegs nur die Schlüssel aus, sondern trifft gleichzeitig mit ihnen bestimmte Vereinbarungen betreffs der Synagoge, die in ihrer inhaltlichen Seite noch weiter unten gewürdigt werden. Wir sehen also: die Stadt treibt, wenn auch vom Bischof den äußeren Anstoß erhaltend, durchaus selbständige Judenpolitik. Und wenn auch die Juden nicht als Vollbürger — wiewohl viele Urkunden sie ,,Bürger“, ,,Samenbürger“ nennen — in die Stadtgemeinde aufgenommen werden, der städtische Rat schließt den Vertrag mit den Juden, die Stadtobrigkeit bestimmt die Bedingungen der Wiederaufnahme, sie bestimmt letzten Endes die rechtlich-soziale Lage der im Stadtgebiet wohnenden Juden. Nur in zwei uns bekannt gewordenen Fällen läßt sich nachweisen, daß die Stadtobrigkeit volle Hoheitsrechte über die in ihrem Gebiet wohnenden Juden gewonnen hat. In Mainz und Speyer sind aus den kaiserlichen Kammerknechten städtische geworden. Es ist interessant zu verfolgen, mit welchen Mitteln die Stadt Speyer versucht, alle Hoheitsrechte über die Juden zu erlangen. In einer Ratssitzung vom 18. März 1349 hatte sie beschlossen, beim Kaiser um das!unterlassene Judengut zu werben: Kein Bürger der Stadt soll etwa von sich aus um die Belehnung mit einem Judenhaus beim Kaiser nachsuchen. Tut es ein Bürger dennoch, so soll er *für 10 Jahre aus der Stadt verwiesen werden, das betreffende Haus aber der Stadt gehören4. Am 29. März gibt Karl IV. der Stadt Speyer ohne jede Einschränkung die künftig sich dort ansiedelnden Juden zu eigen5 6. Darauf beruft sich der Rat nun 1352 bei der Wiederaufnahme: ,,. . . daz hant wir an gesehn soliche gnade, als uns unde unserre stat zu Spire daz roemische riche getan hat, daran daz alle Juden unde Judischeit, die nu oder hernach ewiclichen bi uns zu Spire wonende werdent, eigentlichen uns unde unserre stat zu gehoeren sollent unde unser eige.n sin so eil ent mit libe und mit gude“8. Der Mainzer Rat nimmt ebenfalls einige mit Namen aufgezählte 1 Geschichtsquellen d. Prov. Sachsen, Bd. 24, Nr. 315. 2 Puhl. d. Gesellsch. f. Rhein. Ges chichts künde, Bd. 29, S. 335/336. 3 Doebner, U.-B. d. Stadt Hildesheim, II, 600. 4 Hilgard, U.-B. der Gesch. d. Stadt Speyer, Nr. 517. 5 Ibidem Nr. 519 u. Nr. 527. 6 Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland, Bd. 3, S. 245 f.