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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 589

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 589 (sequence 14)
Language
German
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589 Unter welchen Bedingungen werden nun die Juden in die deutschen Städte aufgenommen? Wie gestaltet sich die staatsrecht־* liehe und die rechtlich-soziale Stellung der Juden nun, nachdem sich die Tore der deutschen Städte ihnen wieder öffnen? In der staatsrechtlichen Stellung der Juden ist kaum eine Aenderung eingetreten. Sie werden kaum irgendwo — wie das bei der weit ausgedehnten Macht der Stadt in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vielleicht zu erwarten wäre — als ,,städtische Kammerknechte“ aufgenommen. In den Reichsstädten sind sie nach wie vor die kaiserlichen Kammerknechte und werden auch als solchein den Listen geführt. Das Frankfurter Bürgerbuch verzeichnet sie 1360 als ,,des riches und unser herre bürgere“1. Auch die Art, wie der Kaiser 1366 in die inneren Verhältnisse der Frankfurter Judenschaft eingreift, indem er ihnen durch den Schultheißen der Stadt eine Strafe zuerteilen läßt, weil sie ohne des Kaisers Wissen und Befehl unter sich Gericht abhalten, läßt auf die staatsrecht־ liehe Abhängigkeit der Juden vom Kaiser schließen. Ebenso fließt von den Steuern, deren Höhe allerdings die Stadt bestimmt, noch die Hälfte in die kaiserliche Kammer2. Wie stark sich der Kaiser noch als Herr der Juden im gesamten Reich fühlt, geht mit aller Deutlichkeit aus der Begründung hervor, mit welcher er der Reichsstadt Rothenburg o. d. Tauber die Juden im Jahre 1353 überläßt: ,,seit wir des wohl ganze Macht und volle Gewalt haben, wann aller Juden Leib und Gut in unser und des Reiches Kammer gehört und je gehört hat von Alters“3. Und doch entspricht auch dieses wohl mehr dem Wunsche des Kaisers als den realen Tatsachen. In den geistlichen und weltlichen Landstädten scheinen doch die Juden auch nach dem schwarzen Tode mehr unter der Oberhoheit des jeweiligen geistlichen oder weltlichen Stadtherrn zu stehen, wenn auch die Entrichtung des goldenen Opferpfennigs wiederum eine Verbindung mit dem Kaiser herstellt. Judenschutz und Judenaufnahmerecht gehen in beiden Fällen vom Landesherrn auf den städtischen Rat über; nicht aber das Judenregal in ebenso absoluter Weise. Die Stadt bestimmt zwar die Steuern in ihrer Höhe, doch haben die Juden noch eine besondere Abgabe an den jeweiligen Landesherrn zu zahlen. Bei allen Abgaben, die der Dortmunder Rat in den Jahren 1372 bis 1382 vollzieht, findet sich stets ein Passus, der die Abgaben an den Grafen von der Mark regelt4. Daß die Herzoge von Braunschweig-Lüneburg auf eine gesetzliche Abgabe von seiten der Juden verzichten, einer freiwilligen aber nicht unsympathisch gegenüberstehen, zeugt ebenfalls von einer Bindung zwischen Juden und Landesherrn5. Nicht anders verhält es sich in den geistlichen Landstädten. Der Kölner Erzbischof spricht von den Juden als von ״nostri judei“6. Der Erzbischof von Mainz vergleicht sich mit 1 Kracauer, U.-B., S. 314. 2 Ibidem, Nr. 174. 3 Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland, Bd. III, S. 303. 4 Vergl. Ruebel, U.-B. d. Stadt Dortmund, Bd. 1, 2, Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19 u. 29. 5 Sudendorf, U.-B. z. Gesch. d. Herzoge v. Braunschweig u. Lüneburg, V, Nr. 55. 6 W. u. S. 30 Urk. b.

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