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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 586

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 586 (sequence 11)
Language
German
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586 gründet dieses Vorgehen mit der Einsicht in Ässers Not. Die ganze Urkunde trägt so stark den Charakter eines Wiederaufnahmevertrages, daß ich mich der landläufigen Anschauung — in Goslar hätte keine Vertreibung stattgefunden —־ nicht anzuschließen vermag. Zusammenfassend läßt sich wohl erkennen, daß bereits im ersten Jahrzehnt nach der Pest im allgemeinen die Tendenz auf Wiederaufnahme von Juden vorherrscht, und wohl nur in den Städten erst später stattfindet, die stark mit inneren oder äußeren Kämpfen belastet sind. Muß man sich nicht über diese Tatsache wundern, wenn man bedenkt, mit welch ungemein starkem Haß die Juden verfolgt wurden, daß man in Zürich und Straßburg geschworen hatte, niemals oder wenigstens die nächsten 200 Jahre lang keine Juden bei sich zu dulden? Mannigfach sind die Gründe, die die Städte nur gar zu bald zwingen, ihre Tore den Juden wieder zu öffnen. Die ausgefallenen Judensteuern bewegen schon Karl IV. selbst, das Recht zur Wiederaufnahme von Juden möglichst freigebig zu erteilen. So begründet er bereits 1350 seine Erlaubnis an Bischof Markwart von Augsburg mit dem Ausfall der Judensteuern: ״umb semlich irrsalung und stozze, die uns und dem Römischen Reiche zu schaden sind erstanden an unsern und des reichs kammerknechten gemainklieh an aller Judischhayt . . . davon wir und das Reich unsir Stewre nutz und gult uzliegen und enberen“1. Um den wesentlichen der Gründe, die die Städte zur Wiederaufnahme zwingen, ganz zu verstehen, müssen wir noch einmal auf die Judenpolitik des Kaisers unmittelbar vor dem schwarzen Tod zurückgreifen; denn erst nach der Katastrophe macht sich die Wahllosigkeit und Willkür, mit der Karl IV. das Judenregal verpfändet, das Judengut verschenkt oder verkauft, in ihrer heillosen Verwirrung bemerkbar; und nicht nur die Folgen der Judenpolitik Karls IV. treten jetzt so recht in die Erscheinung, sondern in gleichem Maße die seines Vorgängers. Als Schutzherr der kaiserlichen Kammerknechte hätte der Kaiser allein ein Anrecht auf das!unterlassene Judengut; aber einmal hat der Kaiser mit der Verleihung des Judenregals in den verschiedensten Fällen den Anspruch darauf eingebüßt, und zum anderen hat er in den Fällen, in denen er noch Besitzer, des Judenregals ist, den Anspruch auf das hinterlassene Judengut dadurch verloren, daß er dieses Judengut noch vor der Judenschlacht verschenkt oder verkauft hat. Ein anschauliches Bild von der Buntheit und Mannigfaltigkeit dieser Belehnungen von seiten des Kaisers bieten die Urkünden der Stadt Nürnberg, die Werunsky in seinem Werk über Karl IV. eingehend behandelt hat. Am 6. April 1349 verschenkt Karl IV. die Häuser der Juden in Nürnberg an Arnold von Seckendorf für den Fall, daß die Juden daselbst getötet würden. A. v. Seckendorf ist ein einflußreicher Mann, den Karl zu politischen Zwecken im Kampf gegen die Zünfte braucht. Da dieser aber nicht hält, was er versprochen, sieht auch der Kaiser sich nicht zur Erfüllung der versprochenen Schenkung verpflichtet, und vereinbart daraufhin am 25. Juni mit den Burggrafen der Stadt, sie mögen sich mit dem 1 Mon. boica, C. N. 6, 2, S. 11ל ff.

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