Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 585

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 585 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829951-2829958-2835102--48707-2835166
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

585 haben; denn die Stadt verspricht, sie zu ,,schirmen glich andern unse Judden und Bürgern1.; Die Magdeburger Juden genießen nur bis 1357 der Ruhe; dann erliegen sie erneut dem Sturm infolge eines abermaligen Auftretens der Pest; 1365 aber nimmt der Jude Samuel eine bevorzugte Stellung in der Stadt ein2. Aus dem Jahre 1372 liegt dann ein Schutz- Privileg des Magdeburger Erzbischofs vor3. Verhältnismäßig spät folgen noch in der Reihe der hier behandelten Städte Straßburg 13694, Dortmund und Köln 13725, Hannover 13756 und Ueberlingen 13787, doch scheint wohl anderswärtige Inanspruchnahme die Städte an der früheren Wiederaufnahme zu hindern. In Straßburg und Köln ist die zünftierische Aufstandsbewegung erst jetzt niedergew'orfen, in Dortmund sind es die kleineren Fehden gegen die Ritter, Vorboten der großen Fehde von 1388, die. die Stadt nicht zur Ruhe kommen lassen8. Noch ein ,Wort muß über Goslar .gesagt werden. Es wird im allgemeinen behauptet, in Goslar sei es zu einer Judenschlacht oder einer Judenverfolgung gar nicht gekommen; im Gegenteil, es seien so viel Juden der Pest selbst erlegen, daß ihr eigener Friedhof nicht ausreichte, und-der Stadtvogt der Gemeinde einen neuen Begräbnisplatz angewiesen habe. Nun braucht aus dieser Anweisung seitens des Stadtvogtes der Schluß auf besonders gute Behandlung der Juden in Goslar nicht unbedingt gezogen zu werden; zumal diese Anweisung erst 1358 erfolgt9. Vielmehr scheint die Anweisung eines Grundstücks für einen Friedhof auf eine verhältnismäßig junge, aber angesehene Gemeinde zu deuten. (Vergl. Hildesheim und Ulm). Vor allem aber spricht gegen die frühere Anschauung die Vertragsurkunde vom Jahre 1356 zwischen dem Goslarer Rat und dem Juden Asser10. Wenn Asser erst in das Schutzverhältnis aufgenommen wird, nachdem er vor Gericht gelobt hat, keinerlei Anspruch auf Schulden, die vor dem Vertragstermin liegen, zu erheben, so erkennen wir hierin — wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird — eine der typischen, in. den Vertragsurkunden immer wiederkehrenden Aufnahmebedingungen nach dem schwarzen Tod. Einige Zeilen weiter verspricht dann der Rat, Asser nicht nur von allen Steuern zu befreien, sondern ihm sogar eine jährliche Rente auszusetzen, die nach seinem Tode auf seine Witwe übergehen soll. Der Rat be- 1 A. Scliaab, Dipl. Gesell, d. Juden von Mainz u. Umgebung, Mainz 1855, S. 98 ff. 2 Geseliicbtsquellen d. Prov. Sachsen, Bd. 26, 1, Nr. 40ל u. 471. 3 Ibid. Nr. 518. 4 Witte u. Wolfram, Urk. u. Akt. d. Stadt Straßburg, Abtlg. I, Bd. V, S. 647 f. 5 Lacomblet, U.-B. f. d. Gesch. d. Niederrh., Bd. 8, Nr. 752, dazu w. u. S. 31 Urk. b; Ruebel, U.-B. d. Stadt Dortmund, Bd. I, 2, S. 633. 6 Sudendorf, U.-B. z. Gesch. d. Herzoge von Braunschweig u. Lüneburg, V, Nr. 55. ■ ד ־ 7 Regest, b. M. Stern, Die israelit. Bevölkerung d. deutschen Städte, I, S. 18, Nr. 11. 6 Für Köln vergl. Ennen, Gesch. der Stadt Köln, Bd. 3, S. 698 ff., für Dortmund: Ruebel, Gesch. von Dortmund, S. 499 ff. 9 Geschichtsquellen d. Prov. Sachsen, Bd. 32, Nr. 627. 1° Ibidem Nr. 555.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.