Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 583 (sequence 8)
- Language
- German
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583 regals, bis er 1373 seinerseits das Aufnahmerecht und das Be־* steuerungsrecht an die Stadt weitergibt. Genau wie Frankfurt scheut auch Dortmund nicht die Kosten. Die Stadt überweist ihrem Grafen für das erhaltene Aufnahmerecht 300 Gulden, die sie aus einem eigens zu diesem Zwecke getätigten Grundstücks verkauf erzielt hat1. In Köln scheint die Anregung zur Wiederaufnahme der Juden ebenfalls von der Stadt auszugehen. In einem Briefe (Beilage Ia) bittet die Stadt den Erzbischof um ein Privileg des Inhalts, daß sie ,,syne Jueden zu Coelne untfangen“ darf, und zwar in der Form, daß er, der Erzbischof ,,darbij schicken sal eynen man“ und die Stadt ebenfalls ״eynen man“. Alles was von den Juden einkommt, soll zwischen der Stadt und dem Erzbischof geteilt werden, mit Ausnahme der 75 oder 76 Mark, die dem Erzbischof an sich zustehen. Während nun in vielen Fällen der Kaiser oder die Landesherren das Recht der Aufnahme ohne weiteres an die Stadtobrigkeit abtreten, weiß der Kölner Erzbischof sich noch besondere Rechte zu wahren. Am 3. Oktober 1372 (Beilage Ib) stellt er seinerseits den Juden ein Aufnahmeprivileg aus, während die städtische Wiederaufnahmeurkunde erst vom 29. Dezember des gleichen Jahres datiert. Nach dem schwarzen Tod also werden die Juden ganz allgemein d u r c h Vermittlung und unter Vormundschaft der deutsehen Städte wieder auf genommen; ja in Speyer und Worms stimmen sogar die Zünfte, jene erbitterten Gegner der Juden, für ihre Wiederaufnahme2. m. Bereits in den fünfziger und sechziger Jahren des 14. Jahr- Hunderts öffnen die deutschen Städte den Juden ihre Tore. Vielfach sind es noch dieselben Juden, die vorher in der Stadt gewohnt haben und nun wiederum Einlaß finden. Den Anfang der Wiederaufnahme macht Augsburg. Am 22. Dezember 1348 — im November des gleichen Jahres hatte die Judenschlacht stattgefunden — verleiht Karl IV. einige Juden, die uns dem Namen nach noch aus der Geschichte der Augsburger Juden vor dem schwarzen Tod bekannt sind, zur Wiederaufnahme an Bischof Markwart3. Am 24. Mai 1350 erhält derselbe Bischof dann das Recht, so viel Juden wie er will in seinem Stift zu heimen4. Endlich erhält am 8. Dezember 1355 auch die Stadt vom Kaiser die Erlaubnis, 12 Jahre lang Juden aufzunehmen5. Eine städtische Aufnahmeurkunde ist unter dem gedruckten Urkundenmaterial nicht vorhanden. Gleich nach 1349 läßt Luzern die Juden wieder in die Stadt6. Wenn Bischof Heinrich III. den Juden zu Hildesheim am 6. Januar 1351 ein Stück Land in der Neustadt zu einem ״ewigen 1 Ruebel, U.-B. II, 1, Nr. .9. 2 Ztschrft. f. d. Gesch. d. J. in Dtscbld., Bd. 3, S. 245 f. n. Friedr. Zorn, Wormser Chronik, Bibliothek d. literar. Vereins, Stuttgart 1857, Bd. 43, S. 139. 3 Mon. boica, N. F. 6, 2, S. 146 f. 4 Ibid. S. 171 ff. 5 Lünig, Das teutsche Reichsarcliiv, XIII, 95. 6 A. Steinberg, Studien zur Gesch. d. Juden in d. Schweiz währ. d. M.-A. Zürich, 1902, S. 136.