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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 582

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 582 (sequence 7)
Language
German
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582 auch der Kaiser oder sonstige Besitzer des Judenregals noch Hoheitsrechte über die Juden ausübt, so ist es doch die Stadt, die die Niederlassung gewährt und auch die Höhe der Steuern festsetzt. So überläßt der Kaiser 1360 der Stadt Frankfurt das Aufnahmerecht wie auch das Recht, die Steuern festzusetzen, die dann zwischen ihm und der Stadt geteilt werden1. Auch in Dortmund setzt der Rat die Höhe der Steuern fest, während an den Grafen pro Person jährlich 4 oder 2 Mark, je nachdem der . Auf genommene verheiratet oder unverheiratet ist, gezahlt werden sollen2. Nach 1348 gestaltet sich in den meisten Fällen die Entwicklung so: Die Stadt richtet von sich aus an den Kaiser oder den sonstigen Inhaber des Judenregals die Bitte auf Gewährung des Aufnahmerechts; sie erhält dieses Recht und schließt dann ihrerseits den Vertrag mit den Juden. Diese Bitten der Stadt sind kaum mehr erhalten; daß die Anregung aber von der Stadt ausgeht, können wir indirekt daraus erkennen, daß die Urkünden in denen das Aufnahmerecht der Stadt bewilligt wird, auf die vorangegangene Bitte Bezug nehmen. Bereits 1356 richtet die Stadt Frankfurt die Bitte um das Judenaufnahmerecht, an den Kaiser. Sie benutzt den Aufenthalt Karls IV. in Frankfurt, um von ihm das Zugeständnis zu erlangen. Sie läßt es sich wohl etwas kosten und läßt die verwüsteten Judenstätten graben und ebnen, ganz abgesehen davon, daß die Stadt dem Kaiser anläßlich seiner Krönung 400 fl. und seiner Dienerschaft 100 fl. überwiesen hat, um ihre Wünsche leichter durchzusetzen3. Doch als die Stadt ihr Ziel beinahe erreicht zu haben glaubt, meldet sich schon der Erzbischof von Mainz mit seinen Ansprüchen auf die Frankfurter Juden. Nachdem dieser Streit geschlichtet ist und auch andere Gläubiger befriedigt sind, kann die Stadt 1359 die Verhandlungen wegen des Aufnahmerechtes wieder auf nehmen. Als Anlaß hebt die Stadt eine notwendige Ausbesserung der Mainbrücke hervor; aber es ist dies wohl nur ein äußerer Grund, mit dem sie die Gnade des hohen Herrn leichter zu gewinnen glaubt, denn auch noch nach der Rückkehr der Juden wird nirgends eine derartige Ausbesserung erwähnt. 1360 endlich erlangt die Stadt vom Kaiser das Recht, Juden in ihre Stadt aufzunehmen4. Am 22. Januar 1363 wird dann das Aufnahmerecht auf die Dauer von sechs Jahren vom Kaiser festgesetzt5. Aehnlich verhält sich die Sachlage in Dortmund, nur daß die Stadt sich mit ihrer Bitte an den Grafen von der Mark wendet. Bereits im Februar 1301 waren auf Grund eines königlichen Edikts Judenschutz und Judenregal vom Kölner Erzbischof auf Eberhard, Grafen von der Mark, übergegangen; zwar erhob der Kölner Erzbischof nach wie vor, besonders auch nach der Austreibung von 1349 Anspruch auf die Juden, aber letzten Endes vergeblich. Der Graf bleibt nach 1349 im Besitze des Judenschutzes und des Juden- 1 Kracauer, ibid. 2 Ruebel, ibid. 3 Vergl. im Einzeln, die Verhandlungen bei J. Goldschmidt, Ztschrft. f. ä. G. d. J. in Dtschld., Bd. II, S. 162 ff. 4 Ivracauer, ibid. Nr. 174. Ibid. Nr. 188.

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