Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 581 (sequence 6)
- Language
- German
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581 13. Jahrhundert aber führt die Stadt einen hartnäckigen Kampf gegen ihren Erzbischof der Juden wegen, in dessen Verlauf der Erzbischof schließlich nachgeben muß. Wenn noch 1252 der Erzbischof Konrad die Kölner Juden ohne Einwirkung der städtischen Behörde in seinen Schutz nimmt, so muß er dennoch noch vor 1259 dem Rat einen Anteil an den Judensteuern zugesichert haben. Erzbischof Engelbert v. Volkenburg stellt dann 1266 — wiederum ohne Einwirken der Stadt — den Juden ein Privileg aus. Das nächste derartige Privileg fällt in das Jahr 1302; der erzbischöfliche Schutzbrief ist erhalten, während der städtische, der nach Lau wahrscheinlich mit dem erzbischöflichen zugleich gegeben wurde, verloren gegangen ist. 1321 nimmt dann die Stadt die Juden auf die Dauer von zehn Jahren ,,zu samenburgerin" auf. 1325 gibt sie die Zusicherung, die Juden nicht durch Lasten zu beschweren, 1327 versichert sie die Juden des Schutzes gegen Anfechtung. 1330 verspricht der engere Rat die Gesamtheit der Juden nicht für das Vergehen eines Einzelnen zu bestrafen; 1331 stellt der Rat den 'Juden ein Schutzprivileg aus, dessen Inhalt im wesentlichen mit dem städtischen und dem erzbischöflichen von 1372 übereinstimmt. Noch aus den Jahren 1342 und 1347 liegen Nachrichten über ein städtisches Privileg auf die Dauer von 13 Jahren vor. Diese kurze Aufzählung zeigt, wie die Stadt Köln langsam Anteil am Judenschutz, am Aufnahmerecht und am Judenregal gewinnt. Es ist unmöglich, generalisierend festzustellen, zu welchem genauen Zeitpunkt diese Entwicklung in allen Städten des Reiches abgeschlossen ist. Die Verhältnisse liegen fast für jede Stadt anders. Gemeinsames läßt sich einmal nur in dem allgemeinen Streben der Stadt, auch in der Judenfrage eigene Politik zu treiben, feststellen. Zum anderen aber geht in einigen Städten mindestens das Judenaufnahmerecht schon in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts auf die städtische Regierung, den Rat, über. Und wenn auch mit dem Aufnahmerecht keineswegs schon das volle Recht der Besteuerung der Stadt zusteht, so ist doch mit jeder Aufnahme von Juden die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr an die Stadt verknüpft. Ludwig der Bayer, der der aufstrebenden städtischen Macht volle Sympathie entgegenbringt, unterstützt das Streben der Stadtobrigkeit in zahlreichen Fällen durch die Erlaubnis, Juden aufzunehmen1. Der schwarze Tod bringt insofern eine Klärung, als nun nach der Katastrophe von 1348 das Recht, Juden aufzunehmen, wie auch das der Besteuerung ganz allgemein auf die Stadt übergeht2. Wenn 1 Im Januar 1315 erteilt er Speyer u. Worms das Recht, Juden ,,nach Belieben*‘ aufzunehmen. 1323 gestattet er der Altstadt Brandenburg, 2 oder 3 Juden zu halten. 1332 erhält Wimpfen das Recht, ״als Bürger anzunehmen, wen sie will, es seien Pfaffen, Laien oder Juden“. 134.0 erhält Ingolstadt in bezug auf die Juden ähnliche Rechte wie München. 2 Für Spe3rer, Worms, Rothenburg, Hagenau i. E., Augsburg, Frankfurt u. Dortmund finden sich urkundl. Belege: Hilgard, U.-B. z. Gesch. d. Stadt Speyer, 1885, Nr. 517; Reg. boica 8, 248, 418; Böhmer-Huber, reg, imperii 8, 1649; H. Boos, U.-B. d. Stadt Worms, Berlin 1890, II, Nr. 492; Lünig, Das teutsche Reichsarchiv, Lpz. 1714, XIII, 95; J. Kracauer, U.-B. z. Gesch. d. Juden in Frkf./M., 1914, Nr. 174, 188; Geschichtsqu. d. Prov. Sachsen, Bd« 26, 1, Nr. 518; Ruebel, U.-B. d. Stadt Dortmund, I, 2, S. 653.