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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 6 · p. Seite 580

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 6
Article
Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
Date
1928-01-01
Page
Seite 580 (sequence 5)
Language
German
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580 Vorteil ist. Doch im Laufe der Zeit entwickelt sich daraus jenes absolute Abhängigkeits Verhältnis, das im 14. Jahrhundert zu der Theorie führt, daß dem Juden alles, was er besitzt, nur widerruflich (precario) gehöre. Der Kaiser kann jederzeit frei über das Besitztum seiner Juden im Reiche verfügen. Die deutschen Kaiser des 14. und 15. Jahrhunderts haben dann diese Theorie nur allzu oft in die Wirklichkeit umgesetzt. Auf dem Wege über Schenkung, Belehnung oder Verpfändung geht das Judenregal vom Kaiser in die Hände anderer weltlicher oder geistlicher Machthaber über. Je mehr der Kaiser das Judenregal den andern Regalien gleich erachtet und verpfändet, um so mehr büßt er an Hoheitsrechten über die Juden ein. Karl IV. (1347—1378) treibt die Verleihung und Verpfändung des Judenregals geradezu auf die Spitze. Wenn daher 1356 in der goldenen Bulle den Kurfürsten das Recht, Juden zu haben, generell eingeräumt wird, so ist dieser Akt letzten Endes nur die gesetzliche Normierung eines kraft Gewohnheitsrechts bestehenden Zustandes; neben den Kurfürsten sind bereits viele andere Landesherren Inhaber des Judenregals, allerdings auf Grund besonderer kaiserlicher Privilegien, die stets erneuert werden müssen. Trotzdem sich so — analog der allgemeinen innerpolitischen Lage — auch in der Judenfrage ein'Uebergang der Gewalt vom Kaiser auf die Landesherren vollzieht, haben die deutschen Kaiser wohl nie ganz das Gefühl dafür verloren, daß sie dennoch die Herren der Juden sind, auch dann nicht, wenn das Besteuerungsrecht, wie das Aufnahmerecht, wie auch die Schutzpflicht den Juden gegenüber bereits von andern Mächten ausgeübt wird. Zu dem Kampf zwischen Kaiser und Landesherrn tritt, im 11. Jahrhundert einsetzend, der Kampf der deutschen Stadt um Befreiung von der stadtherrlichen Gewalt. Auch die Stadtobrigkeit versucht — eng im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestrebungen der Zeit — möglichst weitgehende Rechte auf die Juden zu gewinnen; das Ziel dieser Bestrebungen richtet sich auf die Erlangungen stadtherrlicher Rechte, wie beispielsweise Münz-, Zoll- und Marktrecht usw., im gleichen Maße wie auf Machtbefugnisse über die Juden. Nicht nur die Territorialherren streben danach, Juden zu halten, auch die Städte machen im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts höchste Anstrengung in dieser Richtung. Sehen es die Landesfürsten auf Schmälerung der kaiserlichen Gewalt ab, so führt das städtische Patriziat den Freiheitskampf gegen die Einschränkung der autonomen städtischen Verwaltung durch den Stadtherrn. Die Stadt Köln, wo die Quellen besonders reichlich fließen, vermag ein anschauliches Bild vom Streben der deutschen Stadt nach eigener, aktiver Judenpolitik im Spätmittelalter zu geben. Zwischen 1190 und 1240 liegt der Termin, an dem das Judenregal vom Kaiser auf den Erzbischof übergeht, allerdings ohne daß der Kaiser ganz auf steuerliche Abgaben der Juden verzichtete1 * 3. Im 1 Vergl. hierzu u. z. Folg.: Ä. Kober, Studien zur m.-a. Gesch. d. Juden in Köln, Brsl. 1903, S. 20, 22, 23; F. Lau, Entw. d. komm. Verf. u. Verw. d. Stadt Köln bis z. J, 1396, Bonn 1898, S. 189 ff.; die urkundl. Belege für das Folgende: Ennen u. Eckertz, Qu. z. Gesch. d. Stadt Köln, Bd. IV, Nr. 106, 126, 134, 135, 163, 251; Lacomblet, U.-B. f. d. Gesch. d. Niederrheins, Düsseid. 1853, Bd. III, Nr. 259.

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