Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 579 (sequence 4)
- Language
- German
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579 zum, Opfer, oder es entbrennt ein heißer Kampf um sie und das sonst noch!unterlassene Gut. Wie eine Ironie des Schicksals mutet es an, wenn von Nürnberg berichtet wird, daß aus der Synagoge eine Kirche zu Ehren der hl. Maria gemacht werden soll1. Die dem Tode Entronnenen flüchten in die Umgebung aufs Land; hier und da werden sie vom weltlichen oder geistlichen Landesherrn aufgenommen und genießen einstweilen dessen Schutz. So nehmen sich der Pfalzgraf Rupprecht in Heidelberg und der Ritter Engelhart von Hirschhorn in Sinzheim der Juden von Worms und Speyer an. Die Juden Straßburgs finden auf der Burg des Stadtherrn Aufnahme. Auch die Magdeburger Schöppenchronik weiß vom Schutz zu berichten, den der Erzbischof und ,,andere Herren“ den verfolgten Juden angedeihen lassen2. Unmittelbar auf das Judenmorden folgt dann, nachdem Karl IV. in vielen Einzelurkunden Landesherren und Städte von der Einlösung aller bei den Juden vorher auf genommenen Schulden befreit und sie rein formal auch von dem an ,,seinen Kammerknechten“ begangenen Frevel freispricht3, ein Feilschen und Handeln um das hinterlassene Judengut unter den verschiedenen Machthabern, die alle ein Anrecht auf das Gut ,,ihrer“ Juden zu haben glauben. Die Gier, mit der man sich von allen Seiten auf die Hinterlassenschaft der Juden stürzt, zeigt einmal in ihrer Intensität deutlich, wieviel auch den hohen Herren am Judenmord gelegen ist, sie zeigt aber in ihrer Mannigfaltigkeit, wie ungemein schwierig und verwickelt die Judenfrage im Spätmittelalter ist. Es sind im wesentlichen drei Mächtegruppen, die um Rechte auf die Juden miteinander ringen: die kaiserliche Macht, die Landesherren und die Städte. Doch läßt sich keine gradlinige Entwicklung hinsichtlich des Uebergangs der Machtbefugnisse von der einen Gruppe auf die andere feststellen, es gehen vielmehr zeitweilig alle drei nebeneinander her; d. h. neben dem Kaiser haben gleichzeitig' Landesherren und Städte Hoheitsrechte über die Juden. Diese Hoheitsrechte äußern sich in mannigfacher Art. Einmal und vor allen Dingen beziehen sie sich auf die Besteuerung der Juden, dann aber auch auf das Recht, den Juden unter bestimmten Bedingungen Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, wie auch ihnen Schutz gegenüber gewalttätigen Angreifern angedeihen zu lassen und schließlich auch auf die Gerichtsbarkeit bei Kapitalverbrechen. Wenn auch die Kaiser immer wieder versucht haben, die Juden allein unter ihre Oberhoheit zu stellen — durchweg gelungen ist es ihnen nicht. Bereits vor der Regierungszeit Friedrich II. (1215—1250) ist der Sache nach das System der Kammerknechtschaft in Deutschland ausgebildet. Die Juden stehen damit unter dem alleinigen Schutz des deutschen Kaisers, was zunächst für sie zweifellos ein großer 1 Urk. b. A. Würfel, Histor. Nachrichten von d. Judengemeinde in der Reichsstadt Nürnberg, S. 133; Nr. 15. 2 Mon. Germ. Scriptor. Tom. XIV, p. 436: sed tarnen archiepiscopus et domini alii terrarum plures ex judeis ad se confugientes in castris suis conservaverunt. 3 Vergl. hierzu: Regest, b. M. Stern, Die israel. Bevölkerung d. deutschen Städte, I, Frankfurt 1890, S. 16, Nr. 3. Mercker, Mon. Zollerana, •III, Berlin 1887, S. 224. Reg. Boica 8, 248. Böhmer-Huber, VIII, Nr. 1637. 37*