Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 5 · p. Seite 467

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 5
Article
Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
Date
1928-01-01
Page
Seite 467 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829951-2829957-2834935--48554-2834989
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

467 Die Abgeordneten dieser Stadt hatten dem Landtage noch in der alten Sitzungsperiode ein besonderes Statut vorgelegt, waren aber gleich vielen anderen nur mit einem Vertagungsbeschluß bedacht worden. Nach dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung beantragte nun der Abgeordnete Hausner, das Gesetz solle für Brody keine Geltung haben; dort solle vielmehr die bisherige lokale Gemeinde- Ordnung aufrecht erhalten bleiben1. Am 21. II. 1867 wurde endlich seinem Anträge gemäß beschlossen: Die §§ 10 und 28 der Gemeinde- Ordnung, denen zufolge die Juden ein Drittel der Gemeinderats־ sitze innehaben sollten, wurden für Brody dahingehend abgeändert, daß man ihnen hier in Uebereinstimmung mit dem bisherigen Brauch die Hälfte aller Sitze zuerkannte. Dieser Landtagsbeschluß bekam am 14. III. 1867 die a. h. Sanktion2. Dagegen wurde dem Lemberger׳ Statute die kaiserliche Sanktion entschieden verweigert, weil viele seiner Bestimmungen, so hieß es in der Begründung, ,,mit den allgemeinen Gesetzen nicht im Einklang‘' ständen, darunter der ,,Ausspruch über das Eigentum des städtischen Vermögens“ und ,,die Einsetzung eines anderen als des dermal gesetzlichen Organs zur Besorgung der Angelegenheiten der israelitischen Gemeinde“3. Der Staatsminister ging sogar so weit, sich die kaiserliche Ermächtigung zu erbitten, ,,seine zu dem Statute gemachten betreffenden Bemerkungen dem Statthalter von Galizien mitteilen zu dürfen; damit er (der Statthalter) in die Lage komme, bei den nächsten landtäglichen Verhandlungen des Statuts auf die Beseitigung auch der sonstigen Gebrechen Einfluß zu nehmen.“ Nach dieser Abfertigung mußte der Lemberger Gemeinderat nach Canossa gehen und die krassen Judenbeschränkungen seines Statutes widerrufen. Aber in dem im März 1867 zur kaiserlichen Sanktion vorgelegten verbesserten und abgeänderten Entwürfe wurden noch immer drei sehr wichtige, mit der Gemeinde Ordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen4 beibehalten. Besonders empfindlich traf die Juden der Paragraph des neuen Entwurfs, der vorsah, daß alle Wähler in Lemberg für den Gemeinderat in einer Kurie zu wählen haben. Die Motive dieser Anordnung sind deutlich. Wie in allen Städten galt auch in Lemberg ein Dreiklassenwahlrecht, das den Stimmen der Höherbesteuerten größeren Nachdruck gewährte5. Hätte man es beibehalten, so hätte man der israelitischen Bevölkerung Lembergs, die mehr hohe Steuerzahler stellte als die Christen6, einen beachtlichen Einfluß auf das Wahlergebnis zugesichert. Das wollte der Lemberger Magistrat verhindern; und also 1 Stenogr. Protokoll v. 30. XII. 1866. 2 Stenogr. Protokoll v. 21. II. 1867. Dringlichkeitsantrag. Haus-, Iiof- und Staatsarchiv, Kabinettzahl 1090 ex 1867. 3 Haus־, Hof־ und Staatsarchiv, Kabinettzahl 3374 ex 1866. Vortrag des Staatsministers Graf Belcredi. 4 Haus־, Hof־ und Staatsarchiv, Kabinettzahl 1320 ex 1867, Vortrag des Leiters des Ministers des Innern Graf Taaffe. Die zwei anderen Be- Stimmungen betrafen den Wirkungskreis der Gemeinde und die Gemeinde״ beamten. 5 Ebenda, vgl. auch Kasparek a. a. O. u. Kutrzeba: Grundriß der Ver־ fassungsgeschichte Polens, Lemberg 1905. Ed. IV, S. 310 ff. 6 Denkschrift der Lemberger Kultusgemeinde. 30*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.