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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 5 · p. Seite 466

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 5
Article
Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
Date
1928-01-01
Page
Seite 466 (sequence 10)
Language
German
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6. Die Intervention der Regierung. Nach der Ueberreichung der Denkschriften unterzog die Regierung die Landtagsbeschlüsse über die Gemeindestatute einer eingehenden Prüfung. Das Krakauer Statut wurde unter dem 1. IV. 1866 in vollem Umfange bestätigt, da der Staatsminister in ihm nichts fand, ,,was dem Gesetze vom 5. III. 1862 . . . oder den sonst in bezug auf Gemeindestatuten von Seite der Regierung zur Geltung gebrachten Prinzipien widerstreitet1. Der Gemeindeordnung erging es nicht so gut. Die Judenbefürchteten nämlich, durch die §§ 92, 93 und 94, deren ,,Fassung noch zweifelhafte Auslegungen zuließ2“, werde ein Eingriff in die bisherigen Kompetenzen der Kultusgemeindevorstände, die Schmälerung ihres Wirkungskreises oder gar ihre gänzliche Aufhebung — nach Art des Lemberger Statutes — ermöglicht. Ihre Vorstellungen bei der Regierung hatten den Erfolg, daß der Staatsminister, wie er ausdrücklich erklärte, in den beschränkenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes ״eine unbillige Behandlung der Judenschaft“ sah und er vom galizischen Statthalter ״Aufklärungen verlangte3.“ In seiner Antwort setzte sich der derzeitige Statthalter Goluchowski ״mit großer Wärme für die a. h. Genehmigung der beschlossenen Gesetze“ ein. Die Verweigerung, der a. h. Sanktion, so erklärte er, werde, zumal ־wegen der im Statut enthaltenen, die Juden betreffenden Bestimmungen, den übelsten Eindruck im Lande hervorrufen. ״Die Judenschaft“ werde durch die Bestimmung der §§ 15 und 35 der Wahlordnung4 in den ihr derzeit tatsächlich zukommenden Befugnissen gar nicht geschädigt; auch sei eine unangemessene Behandlung der jüdischen Kultusangelegenheiten durch die Gemeindevertretung und namentlich durch ihre christlichen Mitglieder auf Grund der §§89 bis 94 nicht zu befürchten, ״da die bestehenden Vorschriften über den Bestand und die Agenden der jüdischen Kultusgemeinde Vorstände“ durch die obigen Be- Stimmungen nicht derogiert würden. — Mit dieser Erklärung gab sich der Staatsminister zufrieden, und die Gemeindeordnung wurde am 12. IV. 1866 sanktioniert, um bereits am 12. VIII. d. J. Gesetzeskraft zu erhalten. Ihr Geltungsbereich sollte alle galizischen Land- und Stadtgemeinden umfassen. Nur für Krakau und Lemberg, die einzigen Orte, über deren Sonderstatute der Landtag bereits Beschluß gefaßt hatte, sollten diese Statute gelten. Später wurde noch der Stadt B r o d y eine Sonderstellung zugewiesen. 1 Haus-, Hof- und Staatsar-chiv: Kabinettzahl 1072 ex 1866. Wir erinnern, daß dieses Statut nur eine Judenbeschränkung, die Bürgermeisterwürde betreffend, enthielt und daß selbst der Krakauer jüdische Abgeordnete Dr. Samelsohn auf jeden auch nur formellen Einspruch gegen dieselbe einstweilen verzichtete. Auch war das Statut nur provisorisch. 2 Ygl. Krzeczunowicz’ Schilderung der bisherigen Aktion der Juden beim Staatsminister in den stenogr. Protokollen v. 30. September 1866. 3 Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Kabinettszahl 2748 ex 1866. 4 Beschränkung der Zahl der jüdischen Gemeinderäte und die Aus- Schließung von der Bürgermeisterwürde.

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