Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 465 (sequence 9)
- Language
- German
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466 die bekannte Vermögensfontiel enthielt1. ,,Bezüglich der Vermögens- Verhältnisse,“ so führte Rutowski in seiner Begründung ä la Krzeczunowicz aus2, ,,glaubte die Stadtgemeinde Tarnow gewisse Verwarnungen in bezug auf die Bürger mosaischen Religionsbekenntnisses einlegen zu dürfen. Denn das Vermögen der Stadt ist rein christlichen Ursprungs.“ Es fließt nämlich aus den Privilegien der Könige und den Schenkungen der Eigentümer der Grafschaft Tarnow. ״Die Israeliten besitzen ein eigenes Vermögen und verwalten solches selbständig.“ Die Tarnower Judengemeinde legte gegen dieses Statut zweimal Protest ein3. Ebenso protestierten die Judengemeinden von Stanislaus, Stryj, Rzeszow und Sambor gegen die Statutenprojekte dieser Städte4 — zweifellos nicht ohne Grund, wie beispielsweise der Samborer Entwurf lehrt, der den Juden jegliche Beteiligung an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung untersagte5. Alle diese Statuten konnten infolge der Vertagung des Landtages nicht mehr verhandelt werden. Indes waren die bisherigen Beschlüsse genügend scharf gewesen, um eine allgemeine Enttäuschung und Erbitterung unter den galizischen Juden hervorzurufen6. Und der Wortlaut der zahlreichen, noch nicht diskutierten Statutenentwürfe gab mit aller Deutlichkeit über die Richtung Aufschluß, in der sich auch künftighin die Gesetzgebung des Landtages auf diesem Gebiete bewegen würde; die schon angenommenen Statuten, das erkannte man auf jüdischer Seite, bildeten das Muster für alle weiteren Vorschläge; und wenn überhaupt an ein Abweichen von dem Vorbild etwa des Lemberger Statuts, dem zweifellos eine nicht blos lokale Bedeutung zukam, zu denken war, so war nur eine Verschärfung der Einschränkungsparagraphen möglich. Unter diesen Umständen mußten die Juden, um überhaupt noch etwas zu retten, sich schleunigst an die Regierung wenden. Noch im selben Jahre (1866) überreichte die Lemberger Judengemeinde eine umfangreiche Denkschrift an den Staatsminister, Grafen Belcredi7. Ihrem Beispiele folgten die anderen jüdischen Gemeinden des Landes. 1 Ebenda § 88 der Gemeinde Ordnung. 2 Noch in einer früheren Sitzung am 11. I. 1866. 3 Durch Goluchowski und Dietl. Stenogr. Protokolle 10. XII. 1866 und ״Ailg. Ztg. d. J.“, Nr. 8 ex 1866. ״Neue Freie Presse“ v. 1. II. 1866. 4 Stenogr. Protokolle vom 14. III. und 20. III. 1866. ״Neue Freie Presse“ v. 6. III. u. 17. II. 1866“, ״Allg. Ztg. d. J.“, Nr. 11 ex 1866. Die Statutenentwürfe dieser Städte lagen uns nicht vor. 6 ״Allg. Ztg. d. J.“, Nr. 50 ex 1866. 6 Vgl. weiter Seite 473, Anm. 4. 7 ״Denkschrift an Seine Exzellenz Herrn Grafen Belcredi, Lemberg, 1866. Plier der Anfang der Denkschrift: ״Die Lemberger Israeliten, vertreten durch ihre Kultusvorsteher, Ausschußmänner, Seelsorger und die jüdischen Mitglieder des Gemeinderates, legen Protest ein gegen die §§ 34, 48 lit. c., 56, 120—128 des zur a. h. Bestätigung demnächst vorzulegenden Gemeinde- Statutes für die Stadt Lemberg . . .“ Die Tatsache der Judenbeschränkungen ist ״umso verwerflicher, als sie einen Standpunkt des religiösen Separat i s m u s und Kastengeistes beurkundet, durch den jene unerquicklichen . . . Reibungen ... in der Lemberger Gemeinde für ewige Zeiten aufrechterhalten würden.“ So warf damals die assimilatorisch-jüdische Lemberger Intelligenz den Polen religiösen Separatismus vor. Tempora mutantur! .Monatsschrift, 72. Jahrgang. 30