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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 5 · p. Seite 463

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 5
Article
Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
Date
1928-01-01
Page
Seite 463 (sequence 7)
Language
German
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463 ihn allerdings ausschließlich einige wenige Abgeordnete der Linken — und der Absatz II des § 15 wurde beibehalten1. 4. Das Lemberger Statut. Am 22. III. und den folgenden Tagen verhandelte der Landtag über den Lemberger Statutenentwurf, der für die Juden noch größere Beschränkungen vorsah als die Gemeindeordnung. Vorausgegangen waren die leidenschaftlichsten Debatten im Lemberger Gemeinderat, die bereits 1861 aufgenommen worden waren. Damals waren in Lemberg ernste Konflikte zwischen den Mitgliedern und Fraktionen der Gemeindevertretung ausgebrochen; im In- und Auslande war ungeheures Aufsehen erregt worden, und die jüdische und nicht jüdische Presse hatte verschiedene für die Polen sehr ungünstige Berichte gebracht. Ein Grund mehr für die Annahme, das Statut würde, wenn es den Landtag beschäftigte, einen heftigen Parteienkampf verursachen. Indes kam es nicht einmal zu einer irgendwie bemerkenswerten Aussprache in dieser Angelegenhelt. Da nämlich einige Judenbeschränkungen des Lemberger Statutes, die auch in anderen Statuten enthalten waren, bei den bisherigen Verhandlungen im Hause bereits ausführlich diskutiert worden waren, und man die Stellung des Hauses zu diesen Fragen kannte, erübrigte sich die Debatte über einen Teil der Paragraphen von vornherein. Und mit den Punkten, die man bisher noch nicht besprochen hatte, stand es nicht viel besser. Die Tendenz, die Gegenanträge der jüdischen Abgeordneten totzuschweigen und auf jede Debatte zu verzichten, war so offensichtlich, daß die Juden nach wenigen Bemühungen jede Hoffnung auf eine Beeinflussung des Hauses aufgaben und sich für den Weg einer direkten Intervention bei der Zentralregierung in Wien entschieden. Gleich zu Beginn der kurzen Diskussion erlitten die jüdischen Abgeordneten und die ־wenigen Liberalen, die sie unterstützten2, eine Schlappe, die sie über die Stellung der großen Mehrheit des Landtags belehrte. Der § 34 des Lemberger Statutenentwurfs hatte den Juden von 100 Gemeinderatssitzen 15 zugewiesen. Die vorberatende Landtagskommission war in diesem Punkte uneinig gewesen. Die Mehrheit hatte sich mit einer Aufbesserung des Zahlenverhältnisses auf 80 zu 20 begnügt, während die Minderheit (Dübs, Samelsohn, Smarzewski u. a.) auf die Erwähnung jeder konfessionellen Beschränkung verzichtet und für § 34, Absatz I, nach Krakauer Art die Formuiierung: ״Der Stadtrat besteht aus 100 Mitgliedern“ verlangt hatte. Als Dubs in der Sitzung vom 22. III. 1866 im Namen der Minorität der Kommission noch einmal die Minderheitsformel vorschlägt, schlägt man eine neue Taktik ein. ,,Viele Abgeordnete,“ berichtet 1 Stenogr. Protokolle v. 20. III. 1866. 2 Z. B. Gf. Wodzicki, welcher schon am 9. II. 1866 (Beratung über das Krakauer Statut) äußerte, das Lemberger Statut enthalte ,,Verstöße gegen die grundsätzlichen Bestimmungen (des Gemeindegesetzes) v. 5. III. 1862.“

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