Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 462 (sequence 6)
- Language
- German
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462 Wahlkreise gewählten Räte und Stellvertreter müssen dem christlichen Religionsbekenntnis angehören1/' Dubs stellte den Antrag auf Streichung des ganzen Absatzes II, für die sich auch Landsberger, Graf Heinrich Wodzicki, Samelsohn, W$£yk und Fürst Sanguszko erklärten. ,,Hier muß ich hervorheben/' so führte Graf Wodzicki u. a. aus, ,,daß die Regierungsvorlage keine Erwähnung bezüglich des Glaubensbekenntnisses macht und überdies glaube ich, daß sowohl nationale als auch Landesverhältnisse für die vollkommene Gleichberechtigung der Israeliten sprechen/' Aber von ruthenischer Seite wurde dem Antrag Dubs sehr heftiger Widerstand entgegengesetzt; Pater Naumowicz und Dr. Szemeiowski2 gingen von allgemeinen grundsätzlichen Erwägungen aus und befleißigten sich längerer Ausführungen, um den Antrag Dubs zu Fall zu bringen. Herr Dubs weiß nur zu gut," erklärte Pater Naumowicz, ,,daß das israelitische Volk die Gleichheit zwischen sich und den anderen Nationen nicht anerkennt. Die Israeliten halten sich für ein heiliges und das einzige von allen Völkern ausgewählte Volk. Es kann nicht geleugnet werden, daß gegenwärtig in unserem Lande zwischen der christlichen und israelitischen Bevölkerung Zwietracht herrscht, daß das christliche Volk von Israeliten viel Erniedrigung und Unrecht erfährt." Dr. Szemeiowski wieder spielte fast den Geschichtsphilosophen, als er die Ablehnung des Antrages Dubs motivierte: Mit Rücksicht auf die abgesonderte Stellung der Israeliten im Lande sei ihre Gleichberechtigung nicht mit einem Schlage durchzuführen. ,,Die Natur macht keine Sprünge." Die ganze Diskussion, die sich, wie wir sehen, in nicht allzu sachliehen Bahnen bewegte, macht beinah den Eindruck, als ob sie überhaupt nicht ernst gemeint worden sei. Die Mehrheit wollte doch den Absatz II des § 15 ohne viel Lärm und Aufsehen durchsetzen, und die Minderheit war sich ihrer Ohnmacht bewußt. So fiel denn der Antrag Dubs in der Abstimmung durch, obwohl außer den Ruthenen niemand offen widersprach — es unterstützten 1 Auf die Motive dieser Beschränkungen können wir hier nicht näher eingehen. Wir wollen nur die Begründung anführen, die Krzeczunowicz einmal später in einer retrospektiven Darstellung der Genesis dieser Beschränkungen den Beschlüssen der Kommission gab. (In der Landtagssitzung v. 30. IX. 1868): Die Zahl der jüdischen Gemeinderäte wurde beschränkt, da das Interesse der Christen an der Gemeindeverwaltung viel größer ist, als das der Juden. Da nämlich die städtischen Vertretungen sich früher ausschließlich für Christliehe Vertretungen hielten,so dachten sie nie daran, ihre religiösenAngelegenheiten von den anderen zu trennen und für die christlichen Angelegenheiten abgesonderte christliche Kultusgemeinden mit eigenen Vertretungen zu bilden. So seien denn bis jetzt alle speziellen christlichen Angelegenheiten in dem Wirkungskreise der Gemeindevertretung geblieben, folglich müsse die an denselben allein interessierte christliche Bevölkerung eine entscheidende Majorität in der Gemeindevertretung haben. — Anfangs war sogar die Kommission dafür, nur einen sechsten Teil der Mitgliederzahl den Juden einzuräumen, so wenigstens nach Bericht Szemelowskys (Stenogr. Protokolle v. 20. III. 1866). 2 Dr. Szemeiowski, ein ,,ehemaliger Ruthene“, gebärdete sich jetzt als Pole oder vielmehr als Anhänger einer Assimilation der Ruthenen an die Polen. (Vgl. ,,Presse“, Nr. 88 v. 31. III. 1866, Abendblatt.)