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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 5 · p. Seite 460

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 5
Article
Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
Date
1928-01-01
Page
Seite 460 (sequence 4)
Language
German
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460 Charakter der meisten galizischen Städte geschehen sein1. Dieser Gefahr wird man durch die Beschränkungen haben begegnen wollen. So wurden denn in alle Statuten Judenparagraphen auf genommen. Je nach den Orts Verhältnissen, nach der mehr liberalen oder konservativen Zusammensetzung der statutenberatenden Körperschaften waren auch die Beschränkungen verschieden geartet. In einer reichen Skala von verschiedenartigen Abstufungen laufen sie bis zur vollständigen Ausschließung der Juden aus der Stadtvertretung hinab. Aber kein einziges Statut war ganz frei von den Restriktionen und Verklausulierungen bezüglich der Juden. 2. Das Krakauer Statut. Das freisinnigste Statutenprojekt wurde in Krakau entworfen. Eine Krakauer Bürgerdelegation2, die aus elf Personen3 bestand, arbeitete es aus und fügte ihm außer dem selbstverständlichen VI. Abschnitt nur noch eine einzige Beschränkung hinsichtlich der Juden ein. ,,Der Präsident (des Stadtrates) und sein Stellvertreter müssen der christlichen Religion zugehören“ (§52 Absatz 3)4. Am 16. I. 1866 wurde das Statut in der Landtagssitzung5 von dem Krakauer Landtagsabgeordneten als erstes Gemeindestatut vorgelegt. Den. jüdischen und den liberalen Abgeordneten kam es eben darauf an ,,gerade dieses Statut zuerst durchzubringen,“ berichtete die ausländische Presse6, ,,um so ein Präjudiz gegen die Statuten von Lemberg7 und anderen Städten zu haben. Gerade deshalb wollten die antiliberalen Parteien die Vertagung des Krakauer Statutes durchsetzen.“ In der Sitzung vom 9. II. 1866 stellte der Abgordnete Kapiszewski den Antrag auf Vertagung der Beschlußfassung über dieses Statut: . . . die Stadt Krakau,“ so lautete seine Begründung, ,,ist eine polnische Stadt, in einem polnischen Lande gelegen. Das eine Norm fürs ganze Land enthaltende Gemeindegesetz ist die Regel, wogegen die Stadt Krakau eine Ausnahme bilden will.“ Nachdem er weiter gegen das Krakauer Statut eingewandt hatte, es sei nicht gründlich und nicht exakt, wies er auf das Lemberger Statut 1 Selbst dem liberalen Ziemialkowski stiegen noch im Jahre 1848 solche Bedenken auf. ,,Wir riskieren, indem wir die Juden zu gleichen Rechten zulassen; in wie vielen Städtchen, selbst größeren Städten werden die Juden nach dem Zustandekommen der Gemeindeordnung die Stadtverwaltung beherrschen, und wir wissen, wie unsere Juden sind.“ (Ziem. Memoiren II, 80—81.) Trotzdem läßt sich Ziemialkowski durch diese Erwägungen in seiner liberalen Gesinnung nicht beirren und kommt zum Schlüsse: ,,Nachdem aber das Prinzip der Gleichberechtigung ausgesprochen ist, könnte man schwerlich die Juden davon ausschließen.“ (Ebenda), während die Konservativen aus derselben Erkenntnis der politischen Lage zu ganz anderen Folgerungen gelangten. 2 Der Krakauer Gemeinderat wurde noch im Jahre 1858 sistiert. 3 Darunter zwei Juden: Dr. Joseph Oettinger und Hirsch Mendelsohn. Allegat L. zu den stenogr. Protokollen des galizischen Landtages vom Jahre 1866. 4 In der endgiltigen rechtskräftigen Fassung ist es § 46, Abs. 3. V. Kasparek: a. a. O. S. 89 ff. 6 Stenogr. Protokolle. 6 ״Allg. Ztg. d. J.“s Nr. 9 ex 1866 und ,,Neue Freie Presse“ v. 14. II. 1866. 7 Welche sehr viel Judenbeschränkungen enthielten.

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