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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 5 · p. Seite 459

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 5
Article
Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
Date
1928-01-01
Page
Seite 459 (sequence 3)
Language
German
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459 So wollte die Stadt Lemberg den jüdischen Kultusgemeinde־ Vorstand gänzlich aufhebe n und mit der Verwaltung der jüdischen Angelegenheiten per analogiam die jüdischen Mitglieder des städtischen Gemeindeausschusses beauftragen1. Einige Abgeord־ nete stellten Anträge auf möglichste Beschränkung oder auf eine gänzliche Umgestaltung des bisherigen Wirkungskreises und der Wahl der Kahale (Judenkultusgemeinde Vorstände). Mit einer solchen Lösung, die niemals die Zustimmung der jüdisehen Wählermassen gefunden hätte, waren die jüdischen Abgeordneten keineswegs einverstanden. So mußten sie denn, um einer Wendung der Dinge vorzubeugen, die ein Eingreifen des Landtages in die inneren Angelegenheiten der Kahale oder deren gänzliche Zerstörung im Gefolge gehabt hätte, in passiver Stellung verharren und die Bestimmungen des Abschnittes VI hinnehmen. Außer dem Abschnitt VI wurden von den Landtagskommissionen in die Statuten noch weitere Paragraphen aufgenommen, die die Juden in ihren Rechten beschränkten. Die Gründe für dieses rückschrittliche Vorgehen sind durch־ sichtig: einmal wollte der Landtag den Städten das Recht, über ihre Statuten autonom Beschluß zu fassen, nicht schmälern und ihnen deshalb möglichst wenig aufoktroieren2; daneben glaubte man die in Vorurteilen befangenen Wählermassen nicht brüskieren zu dürfen. Erst nach und nach sollte die alte und weiten Kreisen des Volkes vertraute Ausschließung der Juden von gewissen Rechten beseitigt werden. So stimmte man zunächst für die judenbeschränkenden Paragraphen, die man — man bezeichnete sie teilweise ausdrücklich als provisorisch3 — als Uebergangsbestimmungen aufgefaßt wissen wollte. Schließlich werden noch gewisse nationalpolnische Interessen vor allem für die konservativen Nationalpolen ausschlaggebend gewesen sein: man wird gefürchtet haben, es werde, wenn die Juden gleichberechtigt in die Gemeindevertretungen einzögen und in ihnen, was zu erwarten war, vielfach die Mehrheit bildeten, um den polnischen 1 Vgl. weiter S. 42. Einer der christlichen Gemeinderäte (Grzyszecki) stellte selbst den kuriosen Antrag, die Juden solllen, wenn sie mehr als 15 Gemeinderatssitze haben wollten, zuerst wenigstens 5 Christen in ihren Kultusvorstand wählenI (״N. Fr. Pr.“ v. 9. I. 1866, ,,Presse“ Nr. 7 ex 9. I. 1866.) 2 ,,Neue Freie Presse“ v. 7. II. und 16. II. 1866. Die städtischen Statutenentwürfe wurden von den Stadtrepräsc-ntanten auf Grundlage des Gemeindegesetzes v. 5. III. 1862 selbst beschlossen und ausgearbeitet und dann dem Landtag zur Bestätigung überreicht: dieser überwies sie seiner Kommission für die städtischen Statuten zur Ueberprüfung und eventuellen Umarbeitung. Erst dann kann die Kommissionsverlage in die Landtagsverhandlungen. Die Gemeindeordnung dagegen wurde vollständig von der dazu eingesetzten Landtagskommission entworfen. 3 U. zw. die Statuten derjenigen Städte, welche keine gewählte Stadtrepräsentanz hatten, welche letztere einzig für die Ausarbeitung des endgiltigen Statutes kompetent wäre. In unserem Falle gilt es von Krakau,‘und wird sowohl von Seite der betreffenden Landtagskommissionen (Dr. Samelsohn) sowie seitens des Ministeriums öfters hervorgehoben. (Haus-, Hof- und Staatsarchiv K. Z. 1072/1866.)

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