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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 5 · p. Seite 458

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 5
Article
Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
Date
1928-01-01
Page
Seite 458 (sequence 2)
Language
German
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458 Es kam jedoch anders: Die Regierungsvorlage des Gemeindegesetzes vom 5. III. 18621 kannte keine kofessionellen Be- Schränkungen. Wäre sie in unveränderter Form vom Landtag angenommen worden, so hätte man damit auch das Prinzip der Gleich- Berechtigung der Juden wenigstens auf gewissen Gebieten anerkannt. Sie wurde aber vielfach abgeändert. Die für die Ausarbeitung der Gemeindeordnung eingesetzte Kommission ,,sah die Notwendigkeit ein, in der Berücksichtigung der Sonderstellung, die die jüdische Bevölkerung gegenüber der christlichen rücksichtlich des Bekenntnisses und des Statutes2 einnimmt .... einen abgesonderten VI. Abschnitt über die Behandlung der speziellen Angelegenheiten der christlichen und der jüdischen Bevölkerung3“ auszuarbeiten. In diesem Abschnitt nahm man eine genaue Abgrenzung der spezifisch christlichen von den spezifisch jüdischen Angelegenheiten vor und forderte für sie vollständig getrennte Behandlung. Die christlichen Sachen sollten allein durch die christlichen Mitglieder der Gemeinde- Vertretung, ohne die jüdischen Gemeinde Vertreter, die jüdischen durch die bisherigen jüdischen Kultusgemeinde Vorstände verwaltet werden4. Abschnitt VI fand Eingang in die Statutsvorlagen der meisten galizischen Stadtgemeinden, er wurde auch fast ohne jede Diskussion vom Hause angenommen5. Selbst die jüdischen Abgeordneten erhoben gegen die Aufnahme des neuen Artikels keine ernstlichen Einwände. Wer die Genesis des Abschnitts VI kennt, wird ihre reservierte Haltung verstehen. Von konservativer Seite wurden verschiedene Bedenken gegen die unbeschränkte Beteiligung der Juden an der städtischen GemeindeVerwaltung geltend gemacht: Die speziellen jüdischen Angelegenheiten würden, so argumentierte man, von den Kultusgemeindevorständen erledigt. Eine entsprechende rein christliche Behörde gäbe es aber nicht, vielmehr würden die besonderen christlichen Aufgaben vom städtischen Gemeinderate bearbeitet. Wenn nun die Juden in den Gemeinderat eintreten dürften, würden sie an der Beratung über speziell christliche Angelegenheiten teilnehmen, und wenn sie die Mehrheit bildeten, sogar darüber zu entscheiden haben, während alle jüdischen Sonderfragen auch weiterhin außerhalb des Wirkungskreises des Gemeinderates liegen und den jüdischen Kultusgemeinde Vorständen — die ja f ortbestehen sollten — Vorbehalten würden. Das sei eine Ungerechtigkeit, die man nicht dulden könne. Und also fügte die Kommission den Abschnitt VI den Statuten ein. Rechtzeitig genug, denn schon wurden auf konservativer Seite Stimmen laut, die nach viel weitgehenderen Maßregeln riefen. 1 Reichsgesetzblatt 18 v. J. 1862. 2 Die Juden wurden in der Teilnahme an der Gemeindevertretung und auch in manch anderer Hinsicht durch die von der Kommission ausgearbeiteten Statuten vielfach beschränkt. 3 Stenogr. Protokoll des poln. Landtages, Sitzung v. 19. III. 1866. 4 Kasparek, J.: Sammlung der im Königreiche Galizien und Lodomerien geltenden administrativen Gesetze und Verordnungen (poln.) Krakau 1866, Seite 47, §92: ״Die Verwaltung der besonderen Angelegenheiten der israelitischen Bevölkerung bleibt bei dem bisherigen Kultusvorstande dieser Bevölkerung.“ 5 Stenogr. Protokoll v. 19. III. 1866.

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