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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 4 · p. Seite 388

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 4
Article
Die Judenfrage im galizischen Landtag 1861 - 1868
Date
1928-01-01
Page
Seite 388 (sequence 10)
Language
German
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388 jüdische Presse zu zitieren — wie ein ,,pater peccavi“1 — klang die Begründung, die er seinem Anträge in der Sitzung vom 25. I. 1866 ״unter gespannter Aufmerksamkeit des Hauses und der Galerie, in gediegener ruhiger Rede“2 folgen ließ: In den letzten 50 Jahren wurde .... den gegen die Juden gerichteten Vorschriften fast in allen europäischen Staaten ... die Spitze abgebrochen. In Oesterreich wurde jedoch die Umgestaltung dieser Verhältnisse mit Rücksicht auf die veralteten Vorurteile des Volkes vertagt, . . . . erst 1859—60 wurde in dieser veralteten Gesetzgebung die erste Bresche geschlagen. Wenn aber dazumal Anstand genommen wurde, entschiedener vorzugehen, so läßt sich die Ursache dessen, wenn wir die Personen, die dazumal am Ruder standen3, vorurteilsfrei und leidenschaftslos beurteilen, leicht erraten. Die österreichische Monarchie gehörte dazumal noch nicht zu den konstitutionellen Staaten, die absolute Gewalt konnte sich auf eine autonome Vertretung, welche mit ihr gemeinschaftlich die Verantwortung gegenüber allen Schichten der Bevölkeung übernehmen würde, nicht stützen, mußte daher umsichtig und progressiv vorgehen, zumal wo es sich um die Beseitigung althergebrachter Gesetze und um Bekämpfung eingealterter Vorurteile handelte4.“ - Weiterhin zerstreute Goluchowski die Befürchtungen bezüglich eines schädlichen Einflusses der Juden auf die Landbevölkerung5, die er übrigens 1860 selbst geteilt hatte — und suchte den Einwänden zu begegnen, die Juden könnten durch Landkäufe ״in kurzer Zeit den Grundbesitz unseres ganzen weiten Landes oder doch den vorwiegenden Teil desselben“ in ihre Hand bekommen. Er setze, sagte er, große Hoffnungen auf das Verständnis der polnischen Gutsbesitzer für die nationalpolitischen Interessen, und halte es für unmöglich, ״daß die heutigen Großgrundbesitzer in so großer Zahl aus ihren Be- ,Sitzungen sich könnten verdrängen lassen!“ So wollte Goluchowski, indem er die letzte den polnischen Landbesitzstand schützende Vorschrift aufopferte, den polnischen Edelleuten wenigstens noch einmal einschärfen, die Erhaltung des Landes in polnischen Händen sei nationale Pflicht und Gebot6. 1 ,,Allg. Ztg. d. J.“, Nr. 8 ex 1866. 2 ,,Presse“, Nr. 27 v. 29. I. 66. Orig.-Corr. aus Lemberg. 3 D. h. Goluchowski selbst. Die betreffenden Judenbeschränkungen wurden nämlich im Jahre 1860 während des‘Staatsministeriums Goluchowski auf dessen Antrag und vorwiegend unter seinem Einflüsse beibehalten. 4 Stenggr. Protokolle ddo. Es ist ganz überflüssig zu zeigen, wie wenig stichhaltig diese ad usum Delphini hervorgeholte Motivierung des Verhaltens der Regierung im Jahre 1860 war. 5 ״Aber,“ — führte er weiter aus — ״wenn auch diese Besorgnisse gerechtfertigt wären, so können wir dennoch dem Uebel nicht mehr abhelfen, da seit der Zeit, da die Juden unbestrittenes Recht erworben haben, sich in den Dörfern und Marktflecken ansässig zu machen, sie auch in unmittelbare Berührung mit dem Landvolke getreten sind und der Schenker, Handwerker, Pächter, Kleinspekulant usw. können auf das Landvolk einen viel nachteiligeren Einfluß als der Großgrundbesitzer aus üben . . .“ 6 Auch den Juden suchte Goluchowski weiszumachen, die Landkäufe seien für sie nicht günstig: ״. . . . wenn übrigens den Juden das Recht des Gutserwerbes zuerkannt wird, so werden sie doch nicht alle ihr$ Unternehmungen verlassen, die sie mit Vorliebe und Fachkenntnis führen, denn,

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