Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 377 (sequence 7)
- Language
- German
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377 mannes Beck, daß der Staat dadurch in der Bukowina, nur einen Schaden infolge des ,,beträchtlichen Steuerabfalles'* erleiden müßte, veranlaßte die Hofkanzlei fürs erste auf Einführung des geplanten ,,Koscherfleischaufschlags" in der Bukowina zu verzichten. Einige Monate später trug man sich mit dem Gedanken, die jüdische Schutzsteuer im Galizien, infolge der immer mehr und mehr anwachsenden Rückstände — im Gegensätze zur Bukowina, wo solche überhaupt nicht oder höchstens ganz unbedeutende, ein ־־ vierteljährige Restanzen stattfanden1 — in eine Verzehrungssteuer nach böhmisch-mährischer Methode auf verschiedene Eßwaren und Naturalartikel, wie Käse, Butter, Fische, Kerzen etc. zu verwandlen und diese Steuerart zur Vereinheitlichung des galizischen Judensteuer- Systems auch in der Bukowina anstatt der bisher hier üblichen Eingang finden zu lassen. Um aber den Schein der Axifdrängung dieser neuen drückenden und den Genuß der wichtigen, für das Leben unbedingt notwendigen und unentbehrlichen Nahrungs- und Lebensmittel, beschwerenden Steuer zu vermeiden, sie gleichsam zum Wohle und Besten der Judenschaft hinzustellen und eigentlich nur mit deren Wissen, Zustimmung und freiwilligen ,,Annahme" einzuführen, ordnete das Hofdekret vom 20. 4. 1792 die ,,Einvernahme" der Judenschaft über diesen Antrag an. Ausdrücklich wurde dabei auch den einzelnen Judengemeinden freigestellt, bei den Beratungen, die Gemeinde-Aeltesten noch durch Ausschußmänner zu verstärken, um so den freien Willen der ganzen Gemeinde zu bekunden. Dabei wurde das Kreisamt natürlich angewiesen, hauptsächlich ,,ihnen klar und deutlich begreiflich zu machen, daß diese Besteuerungsart den Steuerpflichtigen um so weniger beschwerlich falle, als sie unvermerkt, nach Verhältnissen des Vermögens, in kleinen Anteilen und sozusagen aus freiem Willen entrichtet wird"2. Mit solch verlockenden Redensarten suchte man die neue Steuerordnung den Juden als eine Vergünstigung hinzustellen und durch Ueberredung die ,,freiwillige Annahme" zu erreichen. Die Bukowinaer Judenschaft aber wußte die wohlwollende Haltung und gutgemeinte Intention der Wiener Hofstelle mit dieser Verzehrungssteuer, besonders durch einen vergleichenden Blick auf die im übrigen Galizien geltende Verzehrungssteuer des Koscherfleisches, vollauf zu würdigen, ließ sich darauf nicht ein, noch weniger diese Steuerart einreden, und bat eben infolge der nicht bedeutenden und unbeträchtlichen Rückstände bei der dermaligen Contribution3, ,,die ihnen weniger lästig falle" zu verbleiben, welcher Meinung sich auch das Bukowinaer Kreisamt selber anschloß. 1 Bericht d. KA. an d. Gub. v. 23. 7. 1792, 2701: ,,Die hierkreisige Judenschaft ist mit keinen lan des fürstlichen Gebühren bis Ende Oktober 1791 auch Domestikalabgaben schuldig geblieben.“ u. a. m. 2 Hofd. v. 20. 4.1792; Gub. Vdg. v. 9. 5.1792,14083; KA. an Jdgmdvorst. u. Kreiskommissariat Suez. v. 15. 6. 1792, ZI. 2050. 3 Protokoll mit den Vertretern der Czernowitzer Judengemeinde v. 14. 6 1792, ZI. 2050: Anwesend 3 Judengemeindevorsteher v. Gzernowitz selber und je 2 Judengemeinde-Aelteste d. Filial-Exposituren Sadagura und Wisznitz u. z.: Hersch Gerbel, Juda Schmiedenauer, Juda Feyer, Juda Bayer, Isak Maderer, Josef Rosenberg u. Jakob Dettinger.