Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 378 (sequence 8)
- Language
- German
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378 Blieb es aber in den vorgenannten beiden Fällen beim bloßen Versuch und kamen die Juden heil davon, so wurden ihnen im Handumdrehen, ohne viel Nachdenken, da die Absicht eigentlich doch um frische Steuerzahlungen hinauslief, 2 neue Steuergattungen, der ,,Regiebeitrag“ von 350 fl. jährlich zur Besoldung des ,,Juden- Kreisamts-Schreibers“, offenbar als Preis und Zuzahlung für ihre Ausnahmestellung, und der ,,Normalschulen-Beitrag“ zur Unterhaltung der beiden deutsch-jüdischen Normalschullehrer in Czernowitz und Suczawa pro je 200 fl. jährlich, wahrscheinlich als Vorausbezahlung für die einstige ,,Glückseligkeit“, mit Rückwirkung vom 1.11.1791 angehängt und familienweise je nach den verschiedenen Klassen imBetrage von 1 fl.—4 fl. ISKreuzer pro Familie eingehoben1. Das Einschreiten der Bukowinaer Judenschaft um Befreiung dieser bloß in dem Bukowinaer Kreies geltenden Regie- und Normalschulauslagen und um Bestreitung aus den Domestikal-Beiträgen und Normalschulfond der galizischen Judenschaft, mit anderen Worten um die Gleichstellung in dieser Beziehung mit den übrigen galizischen Glaubensgenossen2, blieb erfolglos und wurde angeblich ,,eben darum, weil sie mit der galizischen Judenschaft noch nicht vereinbart sind, dieses auch nicht fordern könne“ abgelehnt3. In Wirklichkeit wurde aber diese Ausrede nur als Deckmantel des wahren Antlitzes, die Steuermaschine höher zu schrauben, verwendet, denn so wurde auch für die vorgeschriebene, aber nicht erfolgte alljährliche Ansiedlung der 15 Ackerfamilien4, der ״Ansiedlungsbetrag“ von 62 fl 30 Kreuzer pro jede anzusiedelnde Ackerfamilie jährlich ״ohne alle Rücksicht“ eingehoben5 und ebenso mußten zur Sicherstellung der Steuer, die in fremden Gemeinden bei ihren Schwieger-Eltern in Kost sich befindenden Judenfamilien wie auch sonstige Juden, für die Zeit ihres Ausbleibens aus ihrer Gemeinde, einen ,,sicheren Kaventen“ über ihre Schuldigkeiten stellen, ansonsten ihnen die ,,Duldung“ verweigert und entzogen wurde6. Nichtsdestoweniger brachte diese Periode, die Regierungszeit Leopolds II., immerhin die Vergrößerung der bürgerlichen Rechte der Juden, Anerkennung und Tolerierung der jüdischen Religionsgebräuche und Religionsgesetze, bildet also einen bedeutenden Markstein in der Emanzipation der Juden, die gerade damals auch ihren Gipfelpunkt und zugleich ihren Abschluß erreicht hatte, geriet doch auch die Judengesetzgebung bald auf die abschüssige Bahn der schon zu seinen Lebenszeiten sich äußernden allgemeinen Reaktion, die gekennzeichnet ist, dadurch, daß die Juden ihre erlangten Rechte nicht nur nicht weiter behaupten konnten, sondern sie und andere von früher besessene allmählich wäeder nacheinander verloren. 1 Note der Provinzial- und Kameral-Buchhalterei zu Lemberg v. 8. 6.192ל und Gub. Vdg. v. 18. 6. 1792, 17752; KA. Anordnung v. 10. 7. 1792, 2290 (vgl. oben S. 24, Anm. 6) ,,ab 1. 11. 1791“. 2 Bericht d. KA. hierüber an das Gub. v. 81. 7. 1792 ohne Zahl. 3 Gub. Vdg. v. 5. 8. 1792, 23678; KA. Anordnung v. 24. 8. 1792, Zi. 8178. 4 Vgl. oben S. 11, Anm. 2. 5 Gub. Vdg. v. 30. 6. 1790, 14753; KA. Cirkulare an Jdgmdvorst. Czern. und Suczawa v. 12. 7. 1790, 2414 u. v. 26. 1. 1790. 6 Gub. Vdg. v. 5. 9. 1791, 20974; KA. Cirkulare v. 30. 9. 1791, 3118.