Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 376 (sequence 6)
- Language
- German
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376 insbesondere die verschärften Anordnungen wegen gänzlicher Entfernung der Juden vom Schanke, so bildet doch diese Zeit der Regierung Leopolds II. dessenungeachtet ein aufsteigender Fortschritt und eine bedeutende Besserung der Verhältnisse der Juden. Manche neue Rechte wurden ihnen verliehen; alte Verbote wurden aufgehoben. Die Verordnungen, die sie in Konflikt mit ihren religiösen Anschauungen gebracht hatten, wurden beseitigt. Und die Beschränkungen waren keine neuen Maßregeln, sondern bestanden nur aus der früheren Gesetzgebung fort. § 5. Verschiedene Projekte zur Vereinfachung bezw. Vereinheitlichung des komplizierten Bukowinaer Judensteuersystems mit dem galizischen. Ein eigenes Kapitel für sich, auf welches ganz besondere Aufmerksamkeit gerichtet wurde, bildete die Steuerzahlung, die direkte wie die indirekte, die ordentliche, wie die außerordentliche. Nach Friedensschluß mit der Pforte schritt man nämlich dem vorgefaßten Plane gemäß zur Einführung des ,,Koscherfleischauf- Schlages" in der Bukowina1 und forderte vom Bukowinaer Kreisamt die ,,Auskunft" und ein Gutachten an, welche Steuer-Rubriken deswegen aufzuhören hätten und welche Vorkehrungen hierfür zu treffen wären2. Die diesbezügliche Antwort des Kreisamtes — Kreishauptmannes Beck — darauf lautete negativ, verwerfend, und bedeutete das Todesurteil gegen desen Entschluß. Vor allem müßte, — so erklärte der Bukowinaer Kreishauptmann Beck — der wie so oft auch diesmal eine mildere Anschauung und Auffassung den Juden gegenüber vertrat und ein wahrheitsgetreues Bild ihrer Lage und Verhältnisse und der Wirkungen dieser Steuergattung für den Staat schilderte — bei Einführung desselben alle verschiedenen 12 fl. 40 Kreuzer ausmachenden Steuergattungen bis auf die ,,reelle Contribution" von 5 fl. pro Familie, welche der galizischen Toleranzgebühr gleichkommt, aufhören, ,,um die hiesige gegen die galizische Judenschaft nicht zu übersetzen". Sonst — führte er ,weiter aus — ,,findet man keine andere vorläufige Vorkehrung so notwendig als zu kalkulieren, ob und wie weit derselbe der Absicht entsprechen kann. Die in diesem weitschichtigen. Kreise verteilte Judenschaft macht für die erforderliche Aufsicht mehrere Kosten und an die Landesart gewöhnt, beträgt der Fleischkonsum bei ihr auch nicht so viel und« dürfte der Aufschlag derselbe noch mehr herabsetzen und zu tun geben, den beträchtlichen Steuerabfall mit Vorteil einzubringen. Wobei endlich noch bemerkt wird, daß .. . die hiesige Judenschaft um 3/5 jährlich Steuer mehr entrichtet als die galizische, dadurch folglich auch schon eine Verzehrungssteuer mit kürzerer Hand"3. Diese durch ihre Wahrheitsliebe überzeugende Ansicht des Bukowinaer Kreisamtes und ihres Repräsentanten des Kreishaupt- 1 Frieden von Sistowa mit der Pforte v. 4. 8. 1791, vgl. Mayer, Gesch. Oesterreichs II, S. 477; § 64 d. Judenordn. v. 1789, vgl. oben S. 11, Anm. 4. 2 Gub. Vdg. v. 3. 1. 1792, ZI. 251 auf ein Hofd. unbekannten — nicht genannten — Datums, Kreiszahl 173. 3 Bericht d. KH. Beck v. 28. 1. 1792, 173 an d. galiz. Gub.