Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 375 (sequence 5)
- Language
- German
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375 käuflich an sich zu bringen, in sich fasse1. Dagegen wurde den Juden der Ankauf solcher Realitäten, die sie zu pachten nicht befugt seien, ebenfalls untersagt2. Ferner wurde mit Rücksicht auf das Fehlen eines regulierten Katasters in der Bukowina die Bestimmung über die Befugnis der Juden ganze Güter zu pachten näher präzisiert und ihnen nur die Pachtung solcher Realitäten erlaubt, welche wenigstens jährlich 75 fl. Allodialsteuer einbrachten3. Andererseits wurden sie von der Pachtung einzelner Gutsanteile oder einzelner herrschaftlicher Realitäten ausgeschlossen4, gleichwie sie auch zur Pachtung ganzer Dörfer nur dann ,,berechtigt/‘ waren, wenn diese ein ,,ganzes Gut“ — nach dem klaren Ausdruck des Patents — nicht aber einen Teil eines solchen bildeten5. Die Schank-Arrenda aber ,,durfte“ der jüdische Pächter eines ganzen Gutes derart ״benützen“, daß er sie an einen Dritten, der aber niemlas ein Jude sein durfte, weiter verpachten mußte, damit die ,,Besorgnisse der Wiederentstehung jüdischer Schankpachtungen hinwegfalle“6, die ihnen schon früher Leopold II. anläßlich der Bitten der galizischen Juden um Wiederzulassung zu derselben ,,ein für allemal“ untersagt hatte7. Bittgesuche der Bukowinaer Juden um Aufhebung des Schank- Verbotes und Wiedergestattung des Ausschankes hatten denselben Mißerfolg8. Selbst den Ackerjuden wurde der Ausschank herrschaftlicher Getränke als Nebenberuf, unter der Devise ,,die Juden vom Ausschank und diesem Nahrungszweig überhaupt zu entfernen“ nicht gestattet9, wie überhaupt ,,gar keine Gattung des Pachtes“ in den Schankhäusern, nicht einmal der Verschleiß von Heu und Haber, den man als ,,Deckmantel“ des Schankpachtes bezeichnete, den Juden eingeräumt oder gestattet wurde10. Vielmehr wurde öfter schärfstens anbefohlen, keinen Juden in den Wirtshäusern zu, ,dulden“11. Denselben beschränkenden Geist atmen auch die Verordnungen, welche die Juden von der Einhebung und Pachtung der Privat- Brücken-, Maut- und Ueberfahrts-Gebühren12 wie auch der WTeide- Gebühren13 und endlich von der Betreibung von Branntweinbrennereien in Dörfern ganz ausschließen14. Stehen auch den wirtschaftlichen Begünstigungen und religiösen Erleichterungen eine Reihe von ,,Ausschließungen“ gegenüber, 1 Hofd. v. 25. 10. 1791, Gub. Vdg. v. 16. 11. 1791, 26563; Stöger a. a. O. I, § 104, S. 167; Wertheimer, Die Juden in Oesterreich I, 367. 2 Hofd. v. 10. 6. 1791, Gub. ZI. 14886; Stöger, a. a. O. I, § 95, S. 145. 3 Gub. Vdg. v. 9. 4. 1791, 8189; KA. Anordnung v. 26. 4. 1791, ZI. 1133. 4 Gub. Vdg. v. 3. 2. 1792, 2974/513; KA. Cirkulare v. 21. 2. 1972^513. 5 Hofd. v. 10. 6. 1791; Gub. Vdg. v. 27. 6. 1791, 14886; KA. Cirkulare an Dominien, Gutsbesitzer, Jdgmdvorst. Czern., Suez. v. 16. 7. 1791, 2133. 6 ibidem. 7 Hofd. v. 28. 7. 1790, Hofzl. 761 (vgl. oben S. 23, Anm. 1); Gub. Vdg. v. 12. 8. 1791, 18641/2945. 8 September 1791, Petition an galiz. Gubernium; ab weislich beschieden von Gubern. v. 27. 12. 1791; KA. Verständigung v. 9. 1. 1792, ZI. 46. 9 KA. Anfrage deswegen an das Gub. sub. Nr. 169; Gub. Vdg. v. 28. 1. 1792, 3076; KA. Cirkulare v. 17. 2. 1792, Nr. 472. 10 Gub. Vdg. v. 26. 12. 1789, 30164; KA. Cirkulare v. 15. 1. 1790, ZI. 111. 11 Gub.,•Vdg. v. 8. 12. 1790, 28755; KA. Cirkulare v. 22. 12. 1790, 4175. 12 Gub. Kreisschreiben v. 16. 2. 1792. 13 Gub. Kreisschreiben v. 22. 2. 1791. 14 Gub. Vdg. v. 24. 1. 1791, 1952; KA. Cirkulare v. 19. 2. 1791, ZI. 361.