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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 4 · p. Seite 374

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 4
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 374 (sequence 4)
Language
German
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374 gleich den Christen1 und die neuerliche Anschaffung der ,,Geleitscheine“ zur ,,Legitimierung“ ihrer ,,Toleranz“2. Abgesehen hiervon blieb alles andere aber so ziemlich beim alten oder kam gar nicht zur Sprache, richtiger gesprochen, bildete die Fortsetzung und Vertiefung der Josefinischen Politik, in einem, in den positiven Punkten der Juden-Ordnung für die Juden günstigen Sinne, der vor allem wirtschaftlich sehr prägnant zum Ausdrucke kam. In erster Linie machte sich ein mehr fortschrittlicher Geist auf dem Gebiete der äußeren Vermehrung, der Einwanderung, bemerkbar, wobei damals die Bukowina als Zuzugsland für die galizische Judenschaft wegen der daselbst bestehenden Rekrutierungsfreiheit und leichteren Steuer-Art — doch keineswegs geringeren Steuer-Quote — in Betracht kam, und die auch, ungeachtet der darob gesetzten Bedingung der Ergreifung des Ackerbaues als ihrer künftigen Beschäftigung, ziemlich flott aus Galizien vor sich ging und das Kontingent der Ackerjuden bedeutend verstärkte3. Noch deutlicher geht dies aber auch daraus hervor, daß einer Kolonie von mindestens 10 Ackerjuden, auf dem Lande, die Ansiedlung eines Schächters aus Galizien gestattet wurde, mit der entgegenkommenden Motivierung, ,,daß sie einen solchen zu ihrer Bequemlichkeit benötigt“4. Dieser freiheitliche Geist herrschte auch betreffs des Ausbaues der den Juden in der neuen Verfassung verliehenen bürgerlichen Rechte vor. Die Juden wurden nun zum Erwerbe des Eigentums und Besitzes ganzer Herrschaften, gleichwie auch anderer Gefälle, deren Pachtung ihnen erlaubt war, samt allen damit verbundenen Genüssen und Gerechtigkeiten, wie eine jede Obrigkeit, ausdrücklich ,,geeignet“ erklärt5 und ein späteres, die Judenordnung erläuterndes, Hofdekret erweiterte dieses Recht noch mehr und bestimmte, daß die den Juden zugestandene Besitzfähigkeit auch dieFähigkeit, Häuser in den Städten 1 Hold. r. 28. 7. 1790, Nr. 761, Gub. Vdg. v. 12. 8. 1790, 18641, KA. an Magistrate u. Jdgmdvorst. v. 26. 8. 1790, 2945, ebenso Gub. Vdg. v. 30. 8. 1790, 20442/3366 nach KA. Bericht an Gub. v. 8. 2. 1796, ZI. 454. 2 Gub. Vdg. v. 16. 6. 1791, 139544 KA. an Jdgmdvorst. Czern., Suez. v. 20. 7. 1791, ZI. 2127. 3 So stieg die Zahl der Ackerjuden von 108 im J. 1789 auf 180 im J. 1791, nach KA. Bericht v. 28. 1. 1792, ZI. 173 über die Konskription f. d. 1791 an d. gal. Gub., zu welchem Plus von 72 Ackerjuden, die galiz. Einwanderer gewiß ein großes Kontingent beitrugen. Ueberhaupt nahm die Vermehrung der Juden in d. Buk. v. 1789—1793 in diesen 5 Jahren sehr rapid zu, so waren 1789..463, 1790..499, 1791..547, 1792. .594, 1793..675 Judenfamilien im Lande, mithin ein Zuwachs von 212 Familien oder 46%, was gewiß auf eine starke Einwanderung zurückzuführen ist, da bei einer natürlichen Vermehrung innerhalb 5 Jahren ein solcher Prozentsatz unmöglich erscheint. Uebrigens geht dies auch aus der— zwar wegen der damaligen Verhältnisse un verläßlichen — Statistik der alljährlichen Judenkonskriptionen hervor, da in diesen 5 Jahren nur 109 Ehen geschlossen wurden (14, 26, 30, 19 u. 20 f. 1789—1793), somit der Rest von 103 Familien aus Galizien eingewanderte Juden sein müssen. 4 Kreisvorsteher De Plessing an Schächter Littmann Pinkas Heror aus Obertyn in Galizien v. 16. 9. 1791, betreffend die Erlaubnis zur Uebersiedlung nach Radautz in der Bukowina. 5 Hofd. v. 17. 3. 1790 auf allerhöchste Entschließung, Hofzl.287; Gub. Dekret v. 29. 3. 1790, 7107; KA. Girlculare an Lokalgerichte Czern., Sereth, Suczawa v. 15. 4. 1790, 1196 und an Jdgmdvorst. Czern., Suczawa v. 20. 5. 1790, 1196; Stöger, a. a. O. I. Bd., § 91, S. 145.

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